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Besondere Rücksichtnahme in der Brut- und Setzzeit

Der Frühling beginnt und das sonnige und warme Wetter lockt wieder mehr Menschen raus in die Natur. Damit der Aufenthalt im Freien nicht nur den Menschen und ihren Haustieren Erholung bietet, sondern auch die heimischen Tiere nicht stört, sollten dabei einige einfache Regeln beachtet werden. Denn für Tiere beginnt jetzt die sogenannte „Brut- und Setzzeit“, die Zeit, in der Nachwuchs geboren und aufgezogen wird. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde hin.

Menschen sollten sich in dieser Zeit an das Wegegebot halten und auch ihre Hunde möglichst an der Leine führen, damit wild lebende Tiere diese nicht als Gefahr wahrnehmen. Kommt ein Hund oder ein Mensch in die Nähe eines Verstecks oder eines Nests von Wildtieren, flüchten diese unter Stress – und lassen dabei unter Umständen ihren Nachwuchs allein zurück. Solche Tierverstecke befinden sich nicht nur im Wald, sondern auch auf Wiesen und Feldern.

Auch bei der Pflege und dem Rückschnitt von Gehölzen sollte der Artenschutz beachtet werden. Seit 2010 wurde mit dem § 39 (5) Bundesnaturschutzgesetz unter anderem festgelegt, dass im Zeitraum vom 1. März bis 30. September keine radikalen Pflegemaßnahmen (z. B. Auf den Stock setzen) durchgeführt werden dürfen. Diese Frist ist wichtig, um die Artenvielfalt in der Landschaft zu erhalten. 

Fledermäusen, Vögeln (insbesondere Singvögeln, Spechten, Eulen und Weißstorch), holzliebenden Käfern wie Heldbock und Hirschkäfer sowie Hornissen sollen Fortpflanzung und Ruhephasen ohne Störung durch menschliche Aktivitäten ermöglicht werden. So kehren im Moment die Zugvögel auf ihrem Frühjahrszug zurück in die angestammten Brutreviere, und auch hiergebliebene Standvögel beginnen mit der Suche nach geeigneten Nistmöglichkeiten.

Die Anwesenheit dieser Tierarten bemerkt man zum Beispiel durch Beobachtung der Tiere in Nestern und Höhlen an Bäumen und Sträuchern, durch Kotreste, ausgewürgte, unverdauliche Nahrungsreste (sogenannte Gewölle), Federn und Fraßspuren. Um solche Fortpflanzungsstätten wie Nester oder Höhlen zu schützen, dürfen Bäume und Hecken außerhalb von Gärten im Außenbereich nur außerhalb der Brutzeit gerodet werden – jetzt also nicht mehr.

Baumfällungen in Hausgärten sind ganzjährig erlaubt, sofern keine besonders geschützten Tierarten im oder am Baum gefährdet werden. Folgende Ausnahmen von der oben genannten zeitlichen Befristung sind möglich, sofern der Artenschutz berücksichtigt wird: bei Pflegeschnitt von Hecken, dem Verjüngen von Obstbäumen und Sträuchern, beim Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils entlang von Straßen und Gehwegen, bei nicht verschiebbaren Schnitt- und Fällmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit.

Sind Tierarten bei Schnittmaßnahmen betroffen, sollte die Untere Naturschutzbehörde informiert werden. Häufig lässt sich das Problem durch einen Aufschub der Bauarbeiten um ein paar Wochen regeln. In Ausnahmefällen erteilt die Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Genehmigung.

Nester und Höhlen sind bei quartiertreuen Arten (wie beim Weißstorch oder bei Schwalben) auch geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden - wie zum Beispiel bei vielen Singvögeln - und Hornissennester sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.

Im Zweifelsfall oder bei Fragen beraten die Kolleg*innen der Unteren Naturschutzbehörde unter Telefon 06152 989-509 oder -320 sowie per E-Mail: naturschutzbehoerde@kreisgg.de.