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Allgemeinverfügung über das Grillverbot auf öffentlichen Frei- und Grünflächen sowie offenes Feuer jeglicher Art in der Gemarkung Nauheim

Aufgrund der weiterhin anhaltenden Wetterlage mit ausbleibenden landesweiten und ergiebigen Niederschlägen in Verbindung mit hohen Temperaturen besteht eine hohe Waldbrand- und Graslandfeuergefahr in den kommenden Tagen (jeweils Stufe 4-5 auf der Skala des Waldbrandgefahren- und Graslandfeuerindexes des Deutschen Wetterdienstes - Stand 13.07.2022). Für die Freiflächen am Hegbachsee und sonstige öffentliche Grünflächen in der Gemarkung Nauheim wird bis auf Widerruf die Nutzung eingeschränkt. Hierzu erlässt der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim folgende Allgemeinverfügung:

1. Auf allen Freiflächen am Hegbachsee ist das Grillen und offenes Feuer verboten, hierzu zählt auch die Benutzung der öffentlichen Grillhütte. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, Entsorgen von Asche, Tabakresten, Liegenlassen von Flaschen oder Glasscherben (Lupeneffekt), etc.

2. Ein Grillverbot sowie ein Verbot von offenem Feuer sowie der anderen unter Zif. 1 genannten Möglichkeiten Brände auszulösen wird auch für die Freizeitgartenanlage Berzallee verhängt.

3. Nutzfeuer zum Abbrennen von Sträuchern, Stroh, Strauch- und Baumschnitt, Grasflächen oder sonstigen vegetativen Rückständen werden auch verboten.

4. Das Abbrennen von Unkraut mittels Gasbrennern, „Abflämmgeräten“ oder anderen thermischen Geräten wird untersagt.

5. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

6. Bei Nichtbeachtung des in Ziffer 1 verfügten Verbotes wird ein Zwangsgeld von 10,00 € bis 50.000,00 € angedroht.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt mit Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (www.nauheim.de) und ist ab diesem Zeitpunkt bis auf Weiteres wirksam (Eilbedürftigkeit der Bekanntmachung). Die Veröffentlichung im Gemeindespiegel erfolgt in der nächstmöglichen Ausgabe.

Begründung:

Aufgrund der andauernden hohen Temperaturen und der seit Wochen ausbleibenden Niederschläge sind die Böden in den öffentlichen Frei- und Grünflächen stark ausgetrocknet. Grills oder andere Einrichtungen zum Braten über dem offenen Feuer können schnell Ursache für ausbreitende Brände sein, selbst der kleinste Funke kann fatale Auswirkungen haben und große Schäden anrichten. Um der beschriebenen Gefahr zu begegnen, wird daher das o. g. Benutzungsverbot erlassen. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14.01.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt Amtsblatt Nr. I 2005 S. 14, vom 25.01.2005), nach der die zuständige Ordnungsbehörde notwendige Maßnahmen treffen kann, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die bestehende Brandgefahr einzudämmen.

Bekanntgabe:

Eine ortsübliche Bekanntgabe, d. h. eine Veröffentlichung im Amtsblatt ist aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht möglich und deshalb auch nicht erforderlich.

Die Bekanntgabe erfolgt in den Medien, über Aushänge und auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim, sowie in der nächstmöglichen Ausgabe des Amtsblattes.

Sofortvollzug:

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die angeordneten Maßnahmen sind sofort zu befolgen. Die angeordneten Sofortmaßnahmen stellen sich insgesamt als geeignet, erforderlich und angemessen dar, da bei Nichtbefolgung gefährliche Situationen entstehen können, in denen das Leben und die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden. Die angeordnete Maßnahme entspricht auch dem geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mildere Maßnahmen mit gleichem Erfolg sind nicht erkennbar.

Die Gefahren, welche von Grills oder anderen Einrichtungen zum Braten über dem offenen Feuer ausgehen, können für bedeutende Individualschutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum insbesondere unbeteiligter Personen so schwerwiegend sein, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.

Diese Anordnung wird im überwiegenden besonderen öffentlichen Interesse zur. Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit getroffen. Ein rechtlich schützenswertes überwiegendes Interesse am Aufschub der Maßnahme durch Erhebung eines Widerspruchs ist nicht ersichtlich. Insbesondere muss das persönliche Interesse sowie angesichts der besonders zu schützenden Rechtsgüter - hier insbesondere das Leben und die Gesundheit unbeteiligter Dritter - zurücktreten.

Zwangsmittel:

Wird die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Handlungs- oder Zustandsstörer zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden.

Wegen des besonderen Interesses am Schutz von Leben und Gesundheit wird ein Durchsetzen der Maßnahme durch die Anwendung von Zwang notwendig.

Das Zwangsmittel ist als Maßnahme zur Vollstreckung von Verstößen gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung auf der Grundlage des § 71 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz rechtmäßig. Ausgetrocknete Gräser, Sträucher, unachtsam weggeworfene Zigarettenkippen, aber auch Glasscherben können schnell die Ursache für die sich ausbreitenden Brände sein. Selbst der kleinste Funke kann fatale Auswirkungen haben und große Schäden anrichten.

Durch das Verbot soll die bestehende akute Brandgefahr gemindert werden.

Eine Missachtung dieser Verfügung durch die Zuwiderhandlungen stellt eine Gefährdung der Interessen der Allgemeinheit an einem Schutz der höherrangigen Rechtsgüter dar.

Das Zwangsgeld in Höhe von 10,00 € bis höchstens 50.000,00 € wird gemäß § 76 Abs. 2 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das geeignete Zwangsmittel bei Zuwiderhandlungen des unter Ziffer 1 angeordneten Verbotes als geeignetes Zwangsmittel erachtet. Die Höhe ist im Einzelfall zu bestimmen.

Alternative Zwangsmittel in Hinblick auf mildere Mittel kommen nicht in Betracht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim –  Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Ich weise aber darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht in Darmstadt ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Nauheim, den 13.07.2022

gez.


Jan Fischer

Bürgermeister