Baugenehmigung (Bauantrag)
Bitte beachten Sie: Für die nachfolgende Leistung ist eine andere Behörde zuständig:
Baugenehmigung (Bauantrag)
Wenn Neubauten errichtet oder Veränderungen an Bauten vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern diese nicht nach §§ 55 oder 56 HBO baugenehmigungsfrei sind. Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Voraussetzungen:Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden (www.wirtschaft.hessen.de). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und/oder der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser oder der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.
An wen muss ich mich wenden?
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden nach der Verwaltungskostenordnung HMWVL bzw. den kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzungen erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.
Rechtsgrundlage
? Hessisches Verwaltungskostengesetz
? Verwaltungskostenordnung HMWVL
Landkreis Groß-Gerau - Bauaufsicht, Denkmalschutz, Baulasten und Immissionsschutz
Anschrift:
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau, Stadt
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau, Stadt
Fax:
/ 06152 989-453 -
Telefon:
/ 06152 989-537 -
Email:
WWW:
Öffnungszeiten:
Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr
und Mittwoch von 14:00 bis 18:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Rollstuhlgerecht:
keine Angabe
Aufzug vorhanden:
ja
Baugenehmigung (Bauantrag)
Wenn Neubauten errichtet oder Veränderungen an Bauten vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern diese nicht nach §§ 55 oder 56 HBO baugenehmigungsfrei sind. Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Voraussetzungen:Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden (www.wirtschaft.hessen.de). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und/oder der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser oder der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.
An wen muss ich mich wenden?
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden nach der Verwaltungskostenordnung HMWVL bzw. den kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzungen erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzungen
? Hessisches Verwaltungskostengesetz
? Verwaltungskostenordnung HMWVL
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