Abfallentsorgungsanlagen, immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Bitte beachten Sie: Für die nachfolgende Leistung ist eine andere Behörde zuständig:
Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Dies können beispielsweise Abfallsortieranlagen, Abfallumschlagsanlagen, Kompostierungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen oder Abfalllager sein.
Diese Anlagen haben eine besondere Umweltrelevanz. Sie dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem „Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG“ erteilt wurde. Für welche Anlagen dies gilt, ist im Anhang unter Nummer 8 der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV“ abschließend festgelegt. Alle anderen Abfallentsorgungsanlagen – mit Ausnahme von Deponien – bedürfen lediglich einer baurechtlichen Genehmigung. Deponien sind im Hessen-Finder als eigenständige Leistung aufgeführt.
Die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in Hessen wird im „Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG – Durchführung von Genehmigungsverfahren“ dargestellt. Das Verfahrensbuch beschreibt den Verfahrensablauf, bietet Hilfestellung in Fragen der Verfahrensführung und dient als Informationsquelle bei spezifischen Verfahrensfragen.
An wen muss ich mich wenden?
In Hessen erteilen die Regierungspräsidien die notwendigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Hier werden Sie umfassend darüber beraten, was zu beachten ist und welche Antragsunterlagen Sie einreichen müssen.
Für reine Baugenehmigungsverfahren hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) ein „Merkblatt immissionsschutzrechtliche Belange bei Bauvorhaben“ herausgebracht, das erste Hinweise beinhaltet, was aus Sicht des Immissionsschutzes bei Bauvorhaben zu beachten ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Berechnung der Gebühren und Auslagen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren in Hessen erfolgt gemäß Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des HMUELV. Die Gebühren berechnen sich anteilig entsprechend der Höhe der Investitionskosten des geplanten Vorhabens.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind gesetzlich Fristen vorgegebenen. Für die Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen nach Eingang des Antrages ist ein Zeitraum von maximal einem Monat vorgesehen. Die Zeit wird unterbrochen, wenn Unterlagen fehlen. Nach der Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen dauert das eigentliche Genehmigungsverfahren in der Regel zwischen 3 und 7 Monaten, abhängig davon, ob es veröffentlicht werden muss oder nicht.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Umfassende Informationen zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie auf den Homepages der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel
Bemerkungen
Die Errichtung und der Betrieb von Deponien bedürfen einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Keine zuständige Verwaltungsstelle gefunden.
Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Dies können beispielsweise Abfallsortieranlagen, Abfallumschlagsanlagen, Kompostierungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen oder Abfalllager sein.
Diese Anlagen haben eine besondere Umweltrelevanz. Sie dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem „Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG“ erteilt wurde. Für welche Anlagen dies gilt, ist im Anhang unter Nummer 8 der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV“ abschließend festgelegt. Alle anderen Abfallentsorgungsanlagen – mit Ausnahme von Deponien – bedürfen lediglich einer baurechtlichen Genehmigung. Deponien sind im Hessen-Finder als eigenständige Leistung aufgeführt.
Die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in Hessen wird im „Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG – Durchführung von Genehmigungsverfahren“ dargestellt. Das Verfahrensbuch beschreibt den Verfahrensablauf, bietet Hilfestellung in Fragen der Verfahrensführung und dient als Informationsquelle bei spezifischen Verfahrensfragen.
An wen muss ich mich wenden?
In Hessen erteilen die Regierungspräsidien die notwendigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Hier werden Sie umfassend darüber beraten, was zu beachten ist und welche Antragsunterlagen Sie einreichen müssen.
Für reine Baugenehmigungsverfahren hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) ein „Merkblatt immissionsschutzrechtliche Belange bei Bauvorhaben“ herausgebracht, das erste Hinweise beinhaltet, was aus Sicht des Immissionsschutzes bei Bauvorhaben zu beachten ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Berechnung der Gebühren und Auslagen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren in Hessen erfolgt gemäß Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des HMUELV. Die Gebühren berechnen sich anteilig entsprechend der Höhe der Investitionskosten des geplanten Vorhabens.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sind gesetzlich Fristen vorgegebenen. Für die Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen nach Eingang des Antrages ist ein Zeitraum von maximal einem Monat vorgesehen. Die Zeit wird unterbrochen, wenn Unterlagen fehlen. Nach der Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen dauert das eigentliche Genehmigungsverfahren in der Regel zwischen 3 und 7 Monaten, abhängig davon, ob es veröffentlicht werden muss oder nicht.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Art. 1 d. V. zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Was sollte ich noch wissen?
Umfassende Informationen zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie auf den Homepages der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel
Bemerkungen
Die Errichtung und der Betrieb von Deponien bedürfen einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
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