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Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen

Bitte beachten Sie: Für die nachfolgende Leistung ist eine andere Behörde zuständig:

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 25 - Soziales, Integration, Flüchtlinge
Anschrift:

Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
 
Fax:
/ +49 6151 12-6350 -
Telefon:
/ +49 6151 12-6225 -
Email:
stefan.voelkel@rpda.hessen.de
WWW:
http://www.rp-darmstadt.de
Öffnungszeiten:
Mo: - Do: 08:00 - 16:30 Uhr Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Rollstuhlgerecht:
keine Angabe
Aufzug vorhanden:
ja

Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen

Mit der Insolvenzrechtsreform 1999 wurde Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet, in einem speziellen Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung zu erlangen. Das Verfahren ist vorrangig darauf ausgerichtet, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zwischen Schuldnern und Gläubigern zu fördern.

Soll ein formelles Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, hat der Schuldner zunächst durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen, dass eine solche außergerichtliche Einigung erfolglos versucht worden ist. Die Bescheinigung muss von einer "geeigneten Person oder Stelle" ausgestellt werden. Die Feststellung der geeigneten Personen ist dabei den Insolvenzgerichten überlassen worden. Für die Anerkennung als "geeignete Stelle" sind in Hessen die Regierungspräsidien jeweils für ihre Bezirke zuständig.
 

Die wesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen sind:

  • Leitung der Stelle durch eine zuverlässige Person
  • Dauerhafter Betrieb der Stelle mit wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Darlegung des Finanzierungskonzeptes und Offenlegung der Finanzquellen)
  • Beschäftigung mindestens einer Person mit entsprechender Erfahrung in der Schuldnerberatung (mindestens 2 jährige Tätigkeit als Berater/Beraterin in der Schuldnerberatung)
  • Sicherstellung der erforderlichen Rechtsberatung (soweit notwendig, durch Vertrag mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin)
  • Vorhaltung zeitgemäßer technischer, organisatorischer und räumlicher Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung und die Gewährleistung des Datenschutzes
     


An wen muss ich mich wenden?
An das für den Sitz der Stelle zuständige Regierungspräsidium.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Welche Fristen muss ich beachten?
Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Rechtsgrundlage

  • Insolvenzordnung (InsO)
  • Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
     



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