Ordnungsamt
Pfandleihgewerbe: Erlaubnis
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Opper, Claus | 06152 639 215 |
Wenn Sie die Verleihung von Geld gegen die Verpfändung von beweglichen Gegenständen gewerblich ausführen wollen, benötigen Sie eine Pfandleihererlaubnis. Ebenso benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie Pfandgeschäfte vermitteln, indem Sie die Ihnen übergebenen Sachen auf Ihren Namen bei einem Pfandleiher oder in einem öffentlichen Leihhaus verpfänden und die erhaltenen Darlehen an Ihre Auftraggeber abführen wollen. Daneben müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Stadt/Gemeinde (Ordnungsamt).
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Was muss ich mitbringen?
- Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Übersetzung Handelsregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes
- Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Polizeiliches Führungszeugnis vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Nachweis finanzieller Sicherheiten
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 34 Gewerbeordnung (Pfandleihe)
- Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren in Höhe von 300,00 Euro bis 1.400,00 Euro erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Rechtsgrundlage
- Gewerbeordnung (GewO)
- Pfandleiherverordnung
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Gewerbeordnung (GewO)
Pfandleiherverordnung
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
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