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Sonn- und Feiertage

Leistungsbeschreibung

An den Sonn- und Feiertagen soll dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen. Deshalb ist Arbeit nur in besonders gesetzlich geregelten Fällen erlaubt und sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.
Gesetzliche Ausnahmevorschriften finden sich insbesondere in der Gewerbeordnung, dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz und dem Arbeitszeitgesetz sowie der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung.

Staatlich anerkannt sind in Hessen folgende Feiertage:
  • Neujahrstag
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Maifeiertag
  • Himmelfahrtstag
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Tag der Deutschen Einheit
  • 1. Weihnachtsfeiertag
  • 2. Weihnachtsfeiertag

Daneben sind die "stillen Feiertage" - Karfreitag, der 2 Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) - besonders geschützt.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bewilligung und auch die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit mindestens 4 Werktage vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Bearbeitungsdauer

Je nach Auslastung der örtlich zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein

  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Welche Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind oder welche Einschränkungen bestehen, können Sie der Internetseite des "Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport" entnehmen. Zudem sind dort Hinweise für die Befreiung von den gesetzlichen Verboten und Beschränkungen im Einzelfall eingestellt.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst 5 - Bürgerservice und Ordnungswesen

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

Kontakt

Claus Opper