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Obligatorische Streitschlichtung

Leistungsbeschreibung

In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten müssen Sie nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

Hierbei soll eine von dem Schiedsamt oder einer anerkannten Gütestelle bestellte unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson versuchen, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Falls Ihr Gegner der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.

Ziel eines Schlichtungsversuches ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung bieten die Broschüren "Schlichten statt Richten" und » Das Hessische Schiedsamt« des Hessischen Ministeriums der Justiz an. Darin werden auch alternative Möglichkeiten zur obligatorischen Streitschlichtung nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung erläutert.

Wie funktioniert das Verfahren des Schiedsamtes?

1. Das Verfahren basiert auf einem schriftlichen Antrag sowie der Einzahlung eines Eröffnungsbetrages.

2. Auf Basis des Antrags mit den vollständigen Personalien von Antragsteller und Antragsgegenseite, der detaillierten Beschuldigung bzw. des geforderten Anspruchs und (wichtig!) dem gewünschten Ergebnis bzw. Ziel des Verfahrens (Unterlassung, Entschuldigung, Schadensersatz, Strafzahlung etc.).

3. Sind Antrag und Eröffnungsbetrag vollständig vorhanden, erfolgt die Verfahrenseröffnung durch Ladung beider Parteien zu einem festgesetzten Termin. Sofern der Antragsteller nicht erscheint, ist das Verfahren beendet, der Vorschuss wird eingezogen. Sofern die Antragsgegenseite nicht erscheint, wird eine Ordnungswidrigkeitsgebühr verhängt und ein zweiter Termin vereinbart.

4. Die Verhandlung bzw. das Ergebnis der Verhandlung wird protokolliert und kommt zu den Gerichtsakten. Auf Wunsch erhalten die Parteien eine Kopie. Das Ergebnis des Verfahrens ist sofort vollstreckbar, die Verjährungszeit beträgt 30 Jahre.

Voraussetzungen

Eine obligatorische Streitschlichtung ist durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

  • bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten oder
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

Hinweis: Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht wird. Dies gilt auch für andere Fälle, insbesondere für Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für ein Verfahren vor dem Schiedsamt fallen nach § 41 HSchAG Gebühren zwischen 20 und 50 Euro an.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Schiedsamt

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim