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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Leistungsbeschreibung

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht,

  • wenn Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten wollen oder
  • wenn Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind oder
  • wenn die Gemeinde ein Baugenehmigungsverfahren möchte oder
  • auf Antrag der Bauherrschaft anstelle der Genehmigungsfreistellung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt nicht für Sonderbauten.

Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 3 Jahre verlängert werden.

Verfahrensablauf

Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen. Sie benötigen den Vordruck "Bauantrag" (BAB 01). Das Formular steht auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zum Download zur Verfügung (siehe unter Anträge/Formulare)

Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Hinweis:

Zu unterschreiben sind

  • der Bauantrag von Ihnen als Bauherrschaft und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur),
  • die Bauvorlagen vom Entwurfsverfasser,
  • die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem.

Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der vollständige Eingang der Antragsunterlagen bestätigt.

Die Bauaufsichtsbehörde benachrichtigt die Nachbarschaft, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, können ebenfalls benachrichtigt werden. Sie können die Bearbeitungszeit verkürzen, wenn Sie die Nachbarschaft vorher selbst beteiligen und deren Zustimmung durch Unterschrift auf den Bauvorlagen einholen.

Die Bauaufsichtsbehörde überprüft in erster Linie folgende Bestimmungen:

  • Die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • Die Entscheidung über Abweichungen nach § 73 HBO.
  • Die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
  • Wenn es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt (z. B. bauliche Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes) müssen Sie, soweit die naturschutzrechtliche Genehmigung nicht in der Baugenehmigung enthalten ist, diese gesondert beantragen.

Die Bauaufsichtsbehörde hört die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baugenehmigungsbehörde ist, und berührte Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Rechtsbereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen. Wenn die erforderlichen Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, d. h. die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt oder die Frist von 3 Monaten (Verlängerung um 2 Monate ist aus wichtigem Grund möglich) seit Eingang der vollständigen Bauvorlagen verstrichen ist.

Weiterer Hinweis:

Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
  • Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/Bauüberhang/Baufertigstellung oder Abgang/Abriss/Nutzungsänderung)

Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baugenehmigungsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Pro 1.000,00 Euro Rohbausumme werden mindestens 5,00 Euro festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bauaufsicht

Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau