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Pflanzliche Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sollten im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

Diese Abfälle können auch außerhalb der bebauten Ortslage auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, unter Berücksichtigung der Mindestabstände verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

Dies regelt die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.

Bitte beachten Sie, dass das Verbrennen nur von Montags – Freitags in der Zeit von 8 – 16 Uhr und Samstags von 8 – 12 Uhr erlaubt ist.

In Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen NICHT erlaubt.

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
  2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
  3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
  4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
  5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
  6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
  7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Gemäß § 3 Absatz 5 und 6 muss das Verbrennen bei der Ortspolizeibehörde mindestens 2 Tage vorab angezeigt werden. Die Anzeige kann telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Das entsprechend vorbereitete Formular »Anzeige Nutzfeuer« für die schriftliche Anzeige finden Sie rechts.

Die Anzeige kann als Anhang einer E-Mail an das Ordnungsamt (ordnungsamt@nauheim.de) versendet werden.