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Pflanzliche Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sollten im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

Diese Abfälle können auch außerhalb der bebauten Ortslage auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, unter Berücksichtigung der Mindestabstände verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

Dies regelt die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.

Bitte beachten Sie, dass das Verbrennen nur von Montags – Freitags in der Zeit von 8 – 16 Uhr und Samstags von 8 – 12 Uhr erlaubt ist.

In Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen NICHT erlaubt.

Gemäß § 3 Absatz 5 und 6 muss das Verbrennen bei der Ortspolizeibehörde mindestens 2 Tage vorab angezeigt werden. Die Anzeige kann telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Das entsprechend vorbereitete Formular »Anzeige Nutzfeuer« für die schriftliche Anzeige finden Sie rechts.

Die Anzeige kann als Anhang einer E-Mail an das Ordnungsamt (ordnungsamt@nauheim.de) versendet werden.