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Festsetzung von Wochenmärkten

Leistungsbeschreibung

Ein Wochenmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Warenarten anbieten dürfen. Wenn Sie einen Wochenmarkt veranstalten wollen, können Sie dafür eine sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde beantragen.

Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter den Wochenmarkt abhalten, sind jedoch gleichzeitig auch zur Durchführung verpflichtet. Wochenmärkte sind unter anderem von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit.
 

Verfahrensablauf

Sie können eine Festsetzung beantragen. Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:

  • Name des Veranstalters
  • Datum, Uhrzeit und Ort des Wochenmarkts
  • kurze Beschreibung/Konzept des Wochenmarkts
  • Angaben zum Warensortiment

Sobald der Wochenmarkt festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden(z. B. zum Schutz der Teilnehmer). Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Achtung: Die Festsetzung des Wochenmarkts verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung. Von den Besuchern darf bei festgesetzten Wochenmärkten kein Eintrittsgeld erhoben werden.
 

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise der mit der Leitung des Wochenmarkts beauftragen Person
  • Die Durchführung des Wochenmarkts darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen.
  • Der Schutz der Anbieter und der Besucher des Marktes vor Gefahren für Leben oder Gesundheit muss gewährleistet sein.
  • Es dürfen keine erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sein.
  • Es dürfen nur die folgenden Waren auf Wochenmärkten angeboten werden:
    • Lebensmittel, grundsätzlich ohne alkoholische Getränke
      Alkoholische Getränke sind jedoch zugelassen, wenn sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden.
    • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
    • rohe Naturerzeugnisse ohne das größere Vieh

Hinweis: Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Haushaltswaren) zugelassen werden. Näheres ist in der jeweiligen Marktordnung der Gemeinde geregelt.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formloser Antrag
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    •  Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • voraussichtliche Teilnehmerliste
  • Belegungsplan der vorgesehenen Flächen
  • gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
  • gegebenenfalls Nachweis über die öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen, wie z. B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist lediglich die juristische Person selbst anzugeben. Alle personenbezogenen Unterlagen sind aber für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), erfolgt für jeden geschäftsführenden Gesellschafter eine Festsetzung. Daher ist im formlosen Antrag für jeder geschäftsführende Gesellschafter anzugeben und jeweils sämtliche persönliche Unterlagen einzureichen.
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt mindestens 143,00 Euro .

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Was sollte ich noch wissen?

Die Festsetzung ersetzt nicht andere notwendige Genehmigungen, wie beispielsweise die Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz. Grundsätzlich darf jeder an Wochenmärkten teilnehmen. Als Veranstalter können Sie den Wochenmarkt aber auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst 5 - Bürgerservice und Ordnungswesen

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

Kontakt

Claus Opper