Inhalt

Kindertagesbetreuung

Leistungsbeschreibung

Formen der Kindertagesbetreuung sind

  • Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -horte, altersübergreifende Tageseinrichtungen) und
  • Kindertagespflege.

Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung steht im Zentrum einer verlässlichen Kinderbetreuung, die es Eltern ermöglicht, Familie und Beruf zu vereinbaren. Um Kinder möglichst früh optimal fördern zu können, hat das Land Hessen einen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 - 10 Jahren entwickelt, der eine bessere Vernetzung aller Bildungs- und Lernorte für Kinder vorsieht und aufeinander aufbauende und aneinander anschließende Bildungsinhalte, -ziele und Organisation von Bildung konzipiert.

Die Fördermaßnahmen des Landes Hessen werden seit dem 01.01.2014 im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch in der durch das Hessische Kinderförderungsgesetz geänderten Fassung zusammengefasst und teilweise neu geregelt.

Die Regelungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung im HKJGB umfassen:

  • Tageseinrichtungen für Kinder (§ 32 HKJGB)
  • die Kindertagespflege (§ 32a HKJGB)
  • die Fachberatungen im Kontext BEP und Schwerpunkt-Kitas
  • Fachdienste Tagespflege (§ 32b HKJGB)
  • die Beitragsfreistellung im 3. Kindergartenjahr (§ 32c HKJGB)
  • die sog. „Kleine Bauförderung“ (§ 32d HKJGB)
  • Bildung von Anfang an
  • Frühkindliche Bildung und Kinderbetreuung
  • Hessische Kindertagespflegebüros

Das Angebot der Kindertagesstätten in Nauheim richtet sich an alle Kinder, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Nauheim gemeldet sind.

Über die Angebote der Kindertagespflege in Nauheim und Umgebung informiert das TagesKids-Büro Mitte des Kreis Groß-Gerau.

Welche Gebühren fallen an?

Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren.

Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.

Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.

Kindertagesstätten

Halbtagsplatz 99 €
2/3 Platz 121 €
Ganztagsplatz 173 €
U3 - Betreuungsplatz (2/3 Platz) 255 €
U3 - Betreuungsplatz (ganztags) 372 €

Im Rahmen der Betreuungszeiten und der Kapazität der einzelnen Betreuungsangebote einer Einrichtung besteht die Möglichkeit, Stunden zuzukaufen: Der Stundensatz beträgt für U3-Kinder 5,00 € und für Kindergartenkinder 3,50 €. Die Abrechnung erfolgt mit gesonderter Rechnungsstellung. Der Zukauf kann ausschließlich stundenweise abgerechnet werden. Näheres regelt der Gemeindevorstand.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen:

Formulare

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst 3.3 - Familien- und Bildungsförderung

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

Kontakt

Thomas Rossellit