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Wasserwerk ändert Wasserversorgungssatzung

Das Wasserwerk Gerauer Land hat Änderungen in der Wasserversorgungssatzung beschlossen.

4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wasserwerk Gerauer Land vom 02.12.2015

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserwerk Gerauer Land in ihrer Sitzung vom 30.11.2022 folgende 4. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

Artikel 1
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:
Dem Verband obliegt die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 30 Abs. 1 HWG im Gebiet der Gemeinden Büttelborn, Nauheim und Trebur.

Artikel 2
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Der Verband betreibt in Erfüllung seiner Pflicht zur Wasserversorgung nach § 30 Abs. 1 HWG die Anlagen der Wasserversorgung in den Gemeinden Büttelborn, Nauheim und Trebur als öffentliche Einrichtung. Er bestimmt Art und Umfang der Anlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

Artikel 3
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Widmung erstreckt sich auch auf Anlagen und Einrichtungen im Gebiet der Stadt Groß-Gerau, soweit diese zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 1 in Anspruch genommen werden müssen.

Artikel 4
Nach § 25 Abs. 3 wird der nachfolgende Abs. 4 eingefügt:
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung der Frischwassermenge festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 5
Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Groß-Gerau, den 12.12.2022

gez. Jan Fischer
Bürgermeister Nauheim
(Verbandsvorsitzender)