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Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

Volltext

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des »Wohnens« in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

Dokument

Hervorgehende Dokumente
  • Meldebestätigung (aktuell)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bürgerbüro

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

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