Personenverkehr - Genehmigung
Leistungsbeschreibung
Wer als Unternehmer mit Bussen (Linienverkehr, Ausflugsbusreisen oder Ferienzielreisen), Taxen oder Mietwagen Personen befördert, muss dafür im Besitz einer Genehmigung sein.
Voraussetzung ist der Nachweis
- der persönlichen Zuverlässigkeit,
- der finanziellen Leistungsfähigkeit,
- der fachlichen Eignung und
- Betriebssitz bzw. Sitz der Niederlassung im Inland.
Die Geltungsdauer beträgt für Genehmigungen
- im Linienverkehr grundsätzlich höchstens 10 Jahre; hiervon kann die Genehmigungsbehörde in gesetzlich bestimmten Fällen Ausnahmen machen;
- für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen höchstens 10 Jahre;
- für den sonstigen Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Taxen, Mietomnibusse und Mietwagen) höchstens 5 Jahre.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 50,00 Euro und höchstens 2.440,00 Euro. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt vom Einzelfall ab. Auskünfte erteilt die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)