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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.  

Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.  Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosengeld II Bezug ein Brutto Monatseinkommen von mindestens EUR 600 verdienen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2023 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338 Euro monatlich

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

o    Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland.
o    Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt Ihres Kind liegt eindeutig in Ihrem Haushalt.
o    Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt.
o    Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosegeld II Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen.
o    Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgershaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln auch Unterhaltsvorschuss erhalten.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

o    Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, ggf. gleichwertiger Nachweis
o    Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
o    Meldebescheinigung Ihres Kindes
o    Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
o    Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
o    Ggf. Einkommensnachweis Ihres Kindes, ggf. auch über Halbwaisenbezüge o. ä.
o    Ggf. Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
o    Ggf. Scheidungsurteil
o    Ggf. Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
o    Ggf. Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
o    Ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
o    Ggf. Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
o    Ggf. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
o    Ggf. Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
o    Ggf. Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, sofern sich Ihr Kind oder Sie nachweislich um Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemüht haben.     

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau

Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau

Kontakt

Jugend und Schule