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Wohnungsbau: Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung kann Ihr Bundesland Ihnen Fördermittel für die Schaffung von Mietwohnraum bereitstellen. Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihres Vorhabens haben Sie nicht.

Gefördert wird:

  • der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuem Wohnraum, 
  • die Modernisierung von Wohnraum,
  • der Erwerb von Belegungsrechten,
  • der Erwerb bestehenden Wohnraums,

wenn für den Mietwohnraum Mietpreis- und Belegungsbindungen begründet werden sollen.

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und/oder zinsgünstiger Darlehen.

Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).

Während der Bindungsdauer können zur Wohnkostenentlastung für die wohnberechtigten Haushalte höchstzulässige Mieten unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete oder andere sonstige Maßnahmen bestimmt werden (Mietbindung).

Welche Gebühren fallen an?

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst 3.1 - Soziales, Sport, Kultur und Ehrenamt

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

Kontakt

Thomas Rossellit