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Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung, einen Markt (Groß-, Wochen-, Jahr- oder Spezialmarkt) oder ein Volksfest veranstalten wollen, können Sie dafür die Veranstaltung durch die zuständige Behörde festsetzen lassen. Durch die Festsetzung kommen Sie für die Veranstaltung in den Genuss sogenannter Marktprivilegien, z. B. sind Sie von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit.

Die Veranstaltung darf von der zuständigen Stelle jedoch nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt sind.
 

Verfahrensablauf

Sie können eine Festsetzung beantragen. Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.

In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:

  • Name des Veranstalters
  • Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung
  • kurze Beschreibung der Veranstaltung
  • Angaben zum Warensortiment und gegebenenfalls der unterhaltenden Tätigkeiten

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

Achtung: Die Festsetzung als Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder als Volksfest verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung. Von den Besuchern darf bei festgesetzten Wochenmärkten, Jahrmärkten oder Volksfesten kein Eintrittsgeld erhoben werden.
 

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • für die jeweilige Veranstaltung müssen die nach der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Kriterien vorliegen,
  • geeigneter Veranstaltungsort (z. B. dürfen Spezial- und Jahrmärkte nicht ganz oder teilweise in Ladengeschäften stattfinden)
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formloser Antrag
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    •  Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  •  Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    •  Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • voraussichtliche Teilnehmerliste, gegebenenfalls mit Nachweis beispielsweise durch die Kopie der Gewerbeanzeige, welche Beschicker Gewerbetreibende sind
  • Belegungsplan der vorgesehenen Räume/Flächen
  • gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
  • gegebenenfalls Nachweis über öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren oder gegebenenfalls unterhaltenden Tätigkeiten

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen (wie z. B. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) sind die Angaben lediglich für die juristische Person selbst zu treffen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), für die als solche nicht selbst eine Festsetzung erfolgen kann, ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter eine Festsetzung notwendig. Daher ist im formlosen Antrag jeder geschäftsführende Gesellschafter anzugeben und jeweils sämtliche persönlichen Unterlagen einzureichen.
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt mindestens 153,00 Euro .

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
 

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Was sollte ich noch wissen?

Die Festsetzung ersetzt nicht andere notwendige Genehmigungen, wie beispielsweise die Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz. Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung, einem Markt oder Volksfest teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.


 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst 5 - Bürgerservice und Ordnungswesen

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

Kontakt

Claus Opper