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Baulasten, Baulastenverzeichnis

Volltext

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Baulastenerklärung des Eigentümers
  • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
  • Lageplan

Kosten

Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. der kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzung festgelegt.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Verfahrensablauf

Sie können Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieser Antrag erfolgt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

  • Sie stellen zunächst einen Antrag auf Einsicht oder auf die Herausgabe eines Auszugs.
  • Sie legen dar, welches berechtigte Interesse Sie an der Einsicht haben.
  • Die Behörde prüft Ihr Anliegen und ermöglicht Ihnen anschließend die Einsichtnahme oder stellt Ihnen den Auszug bereit.

Voraussetzungen

Um Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieses haben beispielsweise:

  • Grundstückseigentümer
  • Kaufinteressenten

Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Einsichtnahme oder der Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Stelle einzureichen, die die Entscheidung getroffen hat. 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bauaufsicht

Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau