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Spielhallenerlaubnis

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

o    Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
o    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
o    Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
o    Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
o    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
o    Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
o    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
o    Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
o    Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
o    Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
o    Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
 

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Dokument

Hervorgehende Dokumente
  • Spielhallenerlaubnis

Kosten

  • Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.

    Gebühr: Mindestens 222,00 EUR, höchstens 5500,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst 5 - Bürgerservice und Ordnungswesen

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

Kontakt

Claus Opper