Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Leistungsbeschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Gemeinde Nauheim erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
Bemessungsgrundlagen sind
- zu §2a): die Zahl der Apparate
- zu §2b): die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume
Die Steuer beträgt
zu § 2a)
je angefangenem Kalendermonat und Apparat
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
(5) in Spielhallen 15 % der Bruttokasse
(6) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 15 % der Bruttokasse
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
(7) in Spielhallen 15 % der Bruttokasse
(8) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 15 % der Bruttokasse
3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen 40 % der Bruttokasse
oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand haben
zu § 2b)
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 60,00 Euro