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Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Leistungsbeschreibung

Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.

Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Die Gemeinde Nauheim erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

Bemessungsgrundlagen sind

  • zu §2a): die Zahl der Apparate
  • zu §2b): die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume

Die Steuer beträgt

zu § 2a)
je angefangenem Kalendermonat und Apparat

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

(5) in Spielhallen                                                                           20 % der Bruttokasse
(6) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten                              20 % der Bruttokasse

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

(7) in Spielhallen                                                                           20 % der Bruttokasse
(8) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten                              20 % der Bruttokasse

3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen                          40 % der Bruttokasse

oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand haben

zu § 2b)
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat                                   60,00 Euro

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst 2 - Finanzen

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

Kontakt

Steueramt

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