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Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

Volltext

Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden oder einen Wahlschein haben. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.

Verfahrensablauf

Sofern Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können, erfolgt eine Eintragung wie folgt:

  • Sie stellen spätestens bis zum  21. Tag vor der Wahl einen schriftlichen Antrag bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
  • Die Behörde entscheidet über den Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Voraussetzungen

Deutsche Wahlberechtigte werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am 42. Tag vor der Wahl,

  • für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
    • als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder
    • als Besatzungsmitglied eines Seeschiffes unter deutscher Flagge oder
    • als Binnenschiffer oder Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder
    • für eine Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland

gemeldet sind.

Auf Antrag werden deutsche Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis aufgenommen,
wenn sie

  • ohne eine Wohnung innezuhaben sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten oder
  • sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden, ohne dass eine Eintragung von Amts wegen erfolgt ist.

Erforderliche Unterlagen

Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl zu stellen. Er muss den

  • Familiennamen,
  • die Vornamen,
  • das Geburtsdatum,
  • die genaue Anschrift enthalten.
  • Der Antrag muss zudem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Bearbeitungsdauer

etwa 2 Wochen

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst 5 - Bürgerservice und Ordnungswesen

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

Kontakt

Alexander Ruhland