Naturschutzbehörde informiert über Beginn der Brut- und Setzzeit
Mit dem 1. März beginnt die Brut- und Setzzeit unserer heimischen Wildtiere. In den kommenden Monaten ziehen viele Vogelarten ihre Jungen groß, Rehe setzen ihre Kitze ab und zahlreiche weitere Tiere nutzen Hecken, Bäume und Wiesen als geschützte Aufzuchtsorte. In dieser sensiblen Phase reagieren Wildtiere besonders empfindlich auf Störungen. Artenschutz gilt das ganze Jahr über, doch jetzt ist besondere Rücksichtnahme gefragt.
Um den Nachwuchs zu schützen, gelten vom 1. März bis zum 30. September besondere gesetzliche Vorgaben. In diesem Zeitraum ist es grundsätzlich verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu roden oder stark zurückzuschneiden. Ziel dieser Regelung ist es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zu zerstören und den Tieren eine ungestörte Aufzucht ihrer Jungen zu ermöglichen.
Derzeit kehren viele Zugvögel in ihre Brutgebiete zurück, während Standvögel bereits mit dem Nestbau beginnen. Hinweise auf besetzte Brut- und Lebensstätten zeigen sich etwa durch rege Aktivität in Nestern und Baumhöhlen sowie durch Kot-Reste, ausgewürgte unverdauliche Nahrungsreste (sogenannte Gewölle), Federn oder Fraßspuren.
Rücksichtnahme in Feld und Wald
Alle, die in der Natur unterwegs sind, können mit einfachen Maßnahmen zum Schutz beitragen: Wer auf den Wegen bleibt und Hunde anleint, verhindert, dass bodenbrütende Vögel oder Rehkitze aufgescheucht werden. Denn: viele Jungtiere verharren bei Gefahr oft regungslos im Gras und werden daher leicht übersehen. Wichtig ist auch: Gefundene, gesunde Jungtiere sollten nicht berührt oder mitgenommen werden. In den meisten Fällen befinden sich die Elterntiere in der Nähe und kümmern sich weiterhin um ihren Nachwuchs.
Auch im eigenen Garten gilt der Artenschutz
Viele Tiere ziehen ihre Jungen nicht nur in der freien Landschaft, sondern auch in Hausgärten groß. Deshalb sind starke Rückschnitt- oder Rodungsmaßnahmen an Hecken und Sträuchern während der Brutzeit unzulässig. Zulässig bleiben schonende Pflege- und Formschnitte sowie Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind, vorausgesetzt, es werden keine Nester oder Wildtiere beeinträchtigt.
Baumfällungen in Privatgärten sind grundsätzlich möglich, sofern keine besonders geschützten Arten betroffen sind und kommunale Baumschutzsatzungen beachtet werden.
Sind Tierarten bei Schnittmaßnahmen betroffen, sollte die Untere Naturschutzbehörde informiert werden. Häufig lässt sich das Problem durch einen Aufschub der Bauarbeiten um ein paar Wochen lösen. In Ausnahmefällen erteilt die Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Genehmigung.
Dauerhaft genutzte Nester und Quartiere standorttreuer Arten, etwa von Weißstörchen oder Schwalben, stehen auch außerhalb der Brutzeit unter besonderem Schutz. Fortpflanzungsstätten, die nur einmalig genutzt werden, wie zum Beispiel bei vielen Singvögeln sowie Wespen- und Hornissennester, sind nur während ihrer Nutzung geschützt und dürfen danach entfernt werden.
Bei Fragen: Untere Naturschutzbehörde, Telefon: 06152-989-84333
(Pressemitteilung des Kreisausschusses des Kreises Groß-Gerau vom 25.2.2026)