Keine "Wurst to go" am 01. Mai
Die Hessische Landesregierung hat aus einigen Landkreisen die Rückmeldung erhalten, dass Vereine anstelle der sonst üblichen 1. Mai-Feiern Stände aufbauen und Essen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen möchten.
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration weist allerdings darauf hin, dass solche Aktivitäten im klaren Widerspruch sowohl zur 4. als auch zur 3. Corona-Verordnung stehen.
Derartige Veranstaltungen entwickeln sich zum Anziehungspunkt für Personen, was mit Blick auf das Kontaktminimierungsgebot im allgemeinen (§ 1 Abs. 1 der 3. Corona-VO) und im besonderen (vgl. § 1 Abs. 2 der 3. Corona-VO) unbedingt zu vermeiden ist. Auch sind Vereine weder als Eisdielen noch als Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes zu qualifizieren und fallen folglich nicht unter den Erlaubnistatbestand nach § 2 Abs. 2 der 4. Corona-VO.
Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich nur die in § 2 Abs. 1 der 4. Corona-VO erwähnten Gewerbebetriebe (Gaststätten, Eisdielen, Mensen, Kantinen etc.) privilegiert. Ferner sind nach § 1 Abs. 2 der 4. Corona-VO Zusammenkünfte in Vereinen ausdrücklich untersagt.
Die Gemeinde Nauheim bittet diesen Hinweis zu beachten und wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern dennoch ein schönes verlängertes Feiertagswochenende.
Foto: Die Bratwurst sollte am verlängerten Wochenende besser am heimischen Grill genossen werden. Verkaufsstände von Vereinen o.ä. zum Mitnehmen sind aufgrund der Corona-Verordnungen nicht erlaubt. © Andreas Lischka auf Pixabay