Duldungsanordnung Hessen Mobil
Bekanntmachung
Hinweis: Aktualisierte Fassung mit korrigierter Übersichtskarte
Betr.: 1.) L 3094, L 3040 und L 3482 - Neubau eines Rad- und Gehweges zwischen Groß-Gerau und Bischofsheim
2.) L 3012 – BeStWag Hof Schönau und Radweg zwischen K 159 und OD Rüsselsheim
hier: Duldung von Vorarbeiten auf Grundstücken – Erhebung der Planungsgrundlagen
Im Zuge der Vorarbeiten zur Durchführung der o.g. Baumaßnahmen – Erhebung der Planungsgrundlagen – ist es notwendig, dass Bedienstete von Hessen Mobil – Straßen – und Verkehrsmanagement oder von Hessen Mobil beauftragte Firmen oder Personen zur Durchführung von Vorarbeiten verschiedene Grundstücke betreten.
Diese Vorarbeiten, in Form von faunistischen, floristischen und vermessungskundlichen Erhebungen sollen in der Zeit vom 11. Januar 2021 bis 31. März 2022 durchgeführt werden. Im Zuge dessen werden zum Teil temporäre Untersuchungsgegenstände verwendet, die ohne Beschädigung am Grundstück angebracht und wieder entfernt werden können. Diese können beispielsweise Horchboxen, verschiedene Fang- und Nistkästen, Eimerfallen sowie künstliche Verstecke umfassen.
Die vorgesehenen Vorarbeiten erstrecken sich auf alle Grundstücke, die sich auf der beigefügten Übersichtskarte (neuer, korrigierter Untersuchungsraum) innerhalb der dargestellten Umgrenzungen befinden. Die betreffenden Grundstücke liegen in den Gemarkungen Nauheim (Gemeinde Nauheim), Königstädten, Rüsselsheim, Bauschheim (alle Stadt Rüsselsheim), Bischofsheim (Gemeinde Bischofsheim), Trebur (Gemeinde Trebur) und Groß-Gerau (Stadt Groß-Gerau).
Da der (Aus-) Bau von Straßen sowie von Rad- und Gehwegen im Interesse der Allgemeinheit liegt, hat das hessische Straßengesetz (HStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, die angesprochenen Vorarbeiten zu dulden (§ 32 b HStrG).
Entstehen durch die vorgenannten Vorarbeiten einem Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so wird der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld leisten.
Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, setzt das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag von Hessen Mobil oder des Grundstücksberechtigten die Entschädigung fest.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehende Duldungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch bei Hessen Mobil, Straßen – und Verkehrsmanagement, AST Darmstadt, Groß-Gerauer-Weg 4, 64295 Darmstadt schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.
Darmstadt, den 18.12.2020
Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement
Foto: © Hessen Mobil