Inhalt

Aufstellungsverfahren

Soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden fasst die Gemeindevertretung zunächst einen Aufstellungsbeschluss. Dieser wird ortsüblich bekannt gemacht - in unserer Gemeinde im Nauheimer Gemeindespiegel sowie über die gemeindeeigene Homepage.

Es folgt das frühzeitige Beteiligungsverfahren. Hier werden die sogenannten Träger öffentlicher Belange - Naturschutzverbände, Nachbargemeinden und Bürger (in der Regel im Rahmen einer Bürgerversammlung) - zu der Planung gehört. Die eingehenden Anregungen und Bedenken werden – soweit sie relevant sind – durch das beauftragte Planungsbüro in den Plan eingearbeitet.

Der so entstehende Entwurf des Bebauungsplans wird von der Gemeindevertretung beschlossen und sodann für die Dauer eines Monats im Rathaus öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. In diesem Rahmen haben die Träger öffentlicher Belange (z. B. das Regierungspräsidium in Darmstadt, der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau, die Versorgungsträger usw.), die Naturschutzverbände, die Nachbargemeinden und Bürger die Möglichkeit, die Planunterlagen einzusehen und Anregungen und Bedenken hierzu schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen.

Über die eingehenden Anregungen und Bedenken berät und entscheidet die Gemeindevertretung auf der Grundlage der durch die Verwaltung hierzu erarbeiteten Beschlussvorlagen. Der so entstehende Bebauungsplan wird durch die Gemeindevertretung letztlich als Satzung beschlossen und ist öffentlich bekannt zu machen (Gemeindespiegel).

Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke zu nutzen und zu bebauen sind, z.B.:

  • Art der baulichen Nutzung (Wohnbaufläche, gemischte Baufläche für Wohnen und Gewerbe, gewerbliche Baufläche, Sonderbauflächen wie zum Beispiel Campingplätze).

  • Maß der baulichen Nutzung (die Grundflächenzahl bestimmt den Anteil der Grundstücksfläche, der höchstens überbaut werden darf und die Geschossflächenzahl bestimmt das höchstens zulässige Verhältnis der Geschossflächen zur gesamten Grundstücksfläche)

  • Bauweise (die offene Bauweise umfasst alle Bebauungen mit seitlichem Grenzabstand , die nicht länger als 50 m sind und die geschlossene Bauweise umfasst alle Bebauungen ohne seitlichen Grenzabstand; Einzelhäuser, Doppelhäuser, Haugruppen)

  • Stellung der baulichen Anlagen

  • Flächen für Nebenanlagen

  • Flächen für Gemeinbedarf

Zudem sind auf der Ebene des Bebauungsplans Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft festzusetzen.

Der Bebauungsplan besteht in der Regel aus einer Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und einer Begründung, die die Ziele und Zwecke des Plans beschreibt.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich.