Bestattung anmelden
Volltext
Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, die oder der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.
Urheber
Verfahrensablauf
- Sie veranlassen die Bestattung, nachdem der Tod ärztlich festgestellt wurde.
- Sie melden der zuständigen Behörde, dass eine Bestattung durchgeführt werden soll.
- Sie geben die verfügbaren Angaben zur verstorbenen Person an und reichen die Unterlagen ein.
- Die Behörde prüft die Angaben und bestätigt die Anmeldung.
Voraussetzungen
- Eine Person ist verstorben.
- Die verstorbene Person ist identifiziert oder wurde von einer befugten Stelle identifiziert.
Erforderliche Unterlagen
- Dokument zur ärztlichen Feststellung des Todes (Leichenschauschein)
- Dokument zur Identität der verstorbenen Person
- Dokument zum letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
- Dokument zum Familienstand der verstorbenen Person
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
- Für Überführungen in andere Gebiete: Dokument für die Beförderung (Leichenpass)
Kosten
- Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung
Gebühr: Mindestens 13,00 EUR, höchstens 54,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Der Todesfall ist unverzüglich beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes stattfinden soll.
Rechtsgrundlage(n)
- §9 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §10 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §16 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §19 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §20 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §§ 28 bis 31 Personenstandsgesetz
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister.