Verwendung von bestimmten Biozidprodukten anzeigen
Volltext
Biozidprodukte bekämpfen Schadorganismen wie Bakterien, Insekten und Pilze. Als chemische oder biologische Mittel können sie gefährlich für Mensch und Umwelt sein. Tätigkeiten mit Biozidprodukten unterliegen deshalb einer besonderen Verantwortung. Sie sind nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Person, die Tätigkeiten ausführt, ist sachkundig oder
- wird von einer sachkundigen Person beaufsichtigt.
Zu Biozidprodukten zählen folgende Mittel zur Schädlingsbekämpfung:
- Rodentizide: Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderer Nagetiere
- Avizide: Produkte zur Bekämpfung von Vögeln
- Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose
- Produkte zur Bekämpfung von Fischen
- Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere
- Repellentien und Lockmittel: Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen - hierzu gehören auch Produkte, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden
- Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Wenn Sie als Arbeitgeber solche Mittel einsetzen, müssen Sie dies in der Regel melden. Dies gilt, wenn sie eine der folgenden Einstufungen erhalten haben:
- akut toxisch, Kategorie 1, 2 oder 3
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft
- Kategorie "geschulter berufsmäßiger Verwender"
Sie müssen dies melden, wenn Sie die Schädlingsbekämpfungsmittel zum ersten Mal oder erneut nach einer Unterbrechung von mindestens einem Jahr einsetzen.
Formulare
Urheber
Verfahrensablauf
Sie müssen die Verwendung anzeigen, wenn Sie bestimmte Biozidprodukte zur Schädlingsbekämpfung oder Desinfektion einsetzen (Biozidprodukte der Hauptgruppe 3 nach EU-Verordnung Nr. 528/2012).
Dies gilt insbesondere:
- wenn Sie solche Produkte erstmals verwenden, oder
- wenn Sie sie nach einer Pause von mehr als einem Jahr wieder einsetzen.
Ob Ihr Produkt dazugehört, können Sie der Produktzulassung oder dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen.
Voraussetzungen
Die Verwendung von besonders gefährlichen Biozid-Produkten darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt wird, ist eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend.
Erforderliche Unterlagen
- Name der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Anschrift der Betriebsstätte
-
Angaben
- über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe
Frist
Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales