Inhalt

Aktuelle Bebauungsvorhaben



Vorhabenbezogener Bebauungsplan Georg-Diehl-Straße, Goethestraße, Bleichstraße

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in ihrer öffentlichen Sitzung am 15.07.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Georg-Diehl-Straße, Goethestraße, Bleichstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 12 und 13a BauGB beschlossen hat.

Des Weiteren hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in ihrer öffentlichen Sitzung am 07.07.2022 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Georg-Diehl-Straße, Goethestraße, Bleichstraße“ in der Fassung vom 09.05.2022 mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 16.06.2021 gebilligt und beschlossen, diesen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.


Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Georg-Diehl-Straße, Goethestraße, Bleichstraße“ umfasst mit den Flurstücken 29/15, 29/16 und 47/6 (teilweise) eine Fläche von 4.849 m² (0,48 ha) und liegt im nordwestlichen Randbereich der Gemeinde Nauheim.

Der Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Lageplan dargestellt.

Ziele und Zwecke der Planung

Der östliche Bereich des Plangebietes wurde bislang zu Gewerbe-, Wohn- und Kulturzwecken genutzt. Auf dem Grundstück befindet sich derzeit noch ein ehemaliger Gebäudeteil der Sport- und Kulturvereinigung (SKV) Nauheim e.V., welcher rückgebaut werden soll. Der westliche Teilbereich des Plangebietes ist durch ein zweigeschossiges Gebäude bebaut, welches in Teilen vom Sport- und Kulturverein (SKV) Nauheim e.V. (Sporthalle und Büroräume) sowie einen Getränkemarkt im Erdgeschoss genutzt wird. Westlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Königstädter Straße eine große Sportanlage mit mehreren Sportplätzen. Nördlich, östlich und südlich des Plangebietes ist die nähere Umgebung durch Wohnnutzungen geprägt. Nordwestlich des Plangebietes (an die Sportanlagen anschließend) befindet sich ein Waldgebiet.

Die zentrale Zielsetzung des Bebauungsplans besteht in der Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zur Realisierung von Wohnnutzung im östlichen Bereich sowie der planungsrechtlichen Steuerung der vorhandenen Mischbebauung im westlichen Bereich. Dabei soll eine verträgliche städtebauliche Dichte gewährleistet werden.  Auf dem östlichen Grundstück des Plangebietes soll durch einen privaten Investor eine dreigeschossige Wohnbebauung mit insgesamt 20 Wohneinheiten entstehen, welche durch Personal und Auszubildende von Pflegeeinrichtungen genutzt werden sollen. Fünf der Wohnungen sind als Sozialwohnungen vorgesehen, die von der Gemeinde belegt werden können. 

Für das Plangebiet ist derzeit kein Bebauungsplan vorhanden. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung von Mischgebieten sowie von öffentlichen Verkehrsflächen vor und trifft Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen. Außerdem werden Maßnahmen zur Sicherstellung einer Mindestdurchgrünung des Plangebietes festgesetzt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Georg-Diehl-Straße, Goethestraße, Bleichstraße“ erfolgt als vorhabenbezogener Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 12 und 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor, da der Bebauungsplan der Nachverdichtung dient, im Siedlungsbereich liegt und die maximale Grundfläche innerhalb des Plangebietes aufgrund der Größe des Geltungsbereichs von 4.849 m² weniger als 20.000 m² beträgt.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.


Abbildung 1:       Lage des räumlichen Geltungsbereichs vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Georg-Diehl-Straße, Goethestraße, Bleichstraße“ (unmaßstäblich)


Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Georg-Diehl-Straße, Goethestraße, Bleichstraße“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung sowie die artenschutzrechtliche Potenzialanalyse, die schalltechnische Untersuchung und die verkehrstechnische Stellungnahme liegen in der Zeit von Montag, den 12.09.2022 bis einschließlich Freitag, den 14.10.2022 im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50 in 64569 Nauheim, Zimmer Nr. U 7, des Fachdienstes Bauen, Liegenschaften und Umwelt während der allgemeinen Dienstzeiten

Montag, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie

Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht aus.

Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung zur Planung äußern. Jedermann hat das Recht, die Planungen während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu den Zielen und Zwecken der Planung beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim auf elektronischem Wege (formlose E-Mail mit Angaben von Name und Adresse) an sgruen@nauheim.de, schriftlich (formlos) oder innerhalb der Öffnungszeiten zur Niederschrift zu Protokoll gebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Die auszulegenden Unterlagen stehen ergänzend im Internet auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de → Bauen, Umwelt, Entwicklung → Aktuelle Bebauungsvorhaben) und auf der Internetseite der Planergruppe ROB GmbH (www.planergruppe-rob.de unter „Beteiligungsverfahren“ (http://www.planergruppe-rob.de/beteiligungsverfahren) zum Download bereit.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.


Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB wurde auf die Planergruppe ROB, Schulstraße 6, 65824 übertragen.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe einer Stellungnahme einverstanden. Sie willigen ein, dass die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro Ihnen postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Nauheim oder von dem o.g. Planungsbüro die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Nauheim, den 26.08.2022

Der Gemeindevorstand der

Gemeinde Nauheim in Vertretung

Rosalia Radosti

Erste Beigeordnete

2. Änderung Bebauungsplan »Im Teich 1. Änderung«

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat in ihrer Sitzung am 16.09.2021 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Im Teich 1. Änderung“gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und am 07.07.2022 die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Teich, 1. Änderung“.

Der Entwurf des Bebauungsplans kann mit Begründung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de → Bauen, Umwelt und Entwicklung →Aktuelle Bebauungsvorhaben) im PDF-Format eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Zeit von Montag, den 12.09.2022 bis einschließlich Freitag, den 14.10.2022 im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50 in 64569 Nauheim, Zimmer Nr. U 7 des Fachdienstes Bauen, Liegenschaften und Umwelt während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht aus.

Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung zur Planung äußern. Jedermann hat das Recht, die Planungen während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu den Zielen und Zwecken der Planung beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim auf elektronischem Wege (formlose E-Mail mit Angaben von Name und Adresse) an sgruen@nauheim.de, schriftlich (formlos) oder innerhalb der Öffnungszeiten zur Niederschrift zu Protokoll gebracht werden.

Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes

Für das Plangebiet gilt der seit 1977 rechtskräftige Bebauungsplan „Im Teich, 1. Änderung“.

Anlass der 2. Änderung des Bebauungsplans ist, dass seit Erstellung des Bebauungsplans „Im Teich, 1. Änderung“ im Plangebiet Einfriedungen mit unterschiedlichen Maßen und Materialien teilweise abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet wurden.

Die bisherigen Festsetzungen zu den Einfriedungen sollen geändert werden, um insbesondere Zaunhöhen und Materialien „zeitgemäßer" zu gestalten. Mit den Änderungen der Festsetzungen zur Gestaltung von Einfriedungen soll ein harmonisches und einheitliches Erscheinungsbild gesichert werden.

Es werden nur textliche Änderungen vorgenommen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Im Teich, 1. Änderung“ bleiben unverändert.

Durchführung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§  13 Abs. 3 BauGB).

Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Gemeinde Nauheim hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB auf die Planungsgruppe Darmstadt, Alicenstraße 23, 64293 Darmstadt übertragen. Das Ingenieurbüro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe einer Stellungnahme einverstanden. Sie willigen ein, dass die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro Ihnen postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Nauheim oder von dem o.g. Planungsbüro die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Nauheim, den 02.09.2022

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Nauheim

in Vertretung

Rosalia Radosti

Erste Beigeordnete

Downlods


Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Adam-Opel-Straße / Gottlieb-Daimler-Straße“

Bekanntmachungen des Aufstellungsbeschlusses und der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat in ihrer Sitzung am 15.12.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Adam-Opel-Straße / Gottlieb-Daimler-Straße“ und am 01.08.2023 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Adam-Opel-Straß / Gottlieb-Daimler-Straße“ umfasst in der Flur 14 die Flurstücke Nr. 594/1 und 594/2.

Abb.: Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Adam-Opel-Straße / Gottlieb-Daimler-Straße“

Der Entwurf des Bebauungsplans kann mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de → Bauen, Umwelt & Entwicklung → Aktuelle Bauvorhaben) im PDF-Format und über das zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 04.10.2023 bis einschließlich 03.11.2023 im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50 in 64569 Nauheim, Zimmer U 7 des Fachdienstes Bauen, Liegenschaften und Umwelt während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsicht aus.

Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und während des Zeitraumes der Veröffentlichung im Internet zur Planung äußern. Jedermann hat das Recht, die Planungen während des Veröffentlichungszeitraums einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim auf elektronischem Wege (formlose E-Mail mit Angaben von Name und Adresse) an sgruen@nauheim.de, schriftlich (formlos) oder innerhalb der Öffnungszeiten zur Niederschrift zu Protokoll gebracht werden.

Anlass und Ziel des Bebauungsplanes

Das Plangebiet liegt bisher innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Am Schleifweg“, der dort Gewerbegebiet festsetzt. Diese Festsetzung lässt die geplanten Vorhaben nicht zu. Zur Verwirklichung der Bebauung soll deshalb ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.

Durch die Umnutzung und der Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten soll u. a. der Wohnbedarf in Nauheim gedeckt werden.

Im Baugesetzbuch in § 1 Abs. 5 BauGB ist der Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen ausdrücklich ein Ziel der Bauleitplanung. Diesem Grundsatz wird durch die Nachverdichtung des Gebietes entsprochen.

Durchführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Gemeinde Nauheim hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB auf die Planungsgruppe Darmstadt, Alicenstraße 23, 64293 Darmstadt übertragen. Das Ingenieurbüro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe einer Stellungnahme einverstanden. Sie willigen ein, dass die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro Ihnen postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Nauheim oder von dem o.g. Planungsbüro die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Nauheim, 29.09.2023

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Nauheim

Roland Kappes

Bürgermeister





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Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans "Wochenendhausgebiet am Hegbachsee"

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Nauheim

Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet am Hegbachsee“
hier: Veränderungssperre

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 16.09.2021 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplan  „Wochenendhausgebiet am Hegbachsee“ hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in öffentlicher Sitzung am 07.04.2022 die nachfolgende Veränderungssperre nach §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBI. I S3634) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I S. 4147), und der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) beschlossen:


Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans „Wochenendhausgebiet am Hegbachsee“

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wochenendhausgebiet am Hegbachsee“ eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1)  Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfass die folgenden Flurstücke bzw. Teile der Flurstücke in der Gemarkung Nauheim:

Flur 7, Flurstücke 87, 289, 288, 282, 283, 284,285, 286, 281, 280, 279, 278, 277, 279, 275, 271, 274, 273, 271/1 teilweise, 290 teilweise, 379 teilweise, 271/3, 270, 269, 268, 267, 266, 265, 264, 263, 271/2, 257/2, 245, 246, 247, 248/1, 249, 250, 251, 252, 253,254, 262, 261, 260, 259/1, 255, 256, 257/4.

(2)  Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem Übersichtsplan vom 02.09.2021 hervor, welcher Bestandteil der Satzung ist.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen

(1)  Im räumlichen Geltungsbereich entsprechend § 2 dieser Satzung dürfen:

a)    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.

b)    Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)  Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3)  In Bezug auf § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. 

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

§ 5

Geltungsdauer

Die Veränderungssperre tritt, sofern sie nicht gem. § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird, nach Ablauf von zwei Jahren – vom Tage der Bekanntmachung gerechnet – außer Kraft. Die Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet am Hegbachsee – 1.Änderung“ für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geworden ist.

Hinweis

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 

Die Veränderungssperre kann im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim), Zimmer U 7 des Fachdienstes Bauen, Liegenschaften und Umwelt während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de → Bauen, Umwelt & Entwicklung → Aktuelle Bebauungsvorhaben) im PDF-Format eingesehen werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Nauheim, den 15.04.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Jan Fischer

Bürgermeister


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Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans "Gewerbepark Nauheim Süd"

Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Nauheim


Bebauungsplan "Gewerbepark Nauheim Süd mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Verkehrswichtige Straße im Osten Nauheims"
hier: Veränderungssperre


Zur Sicherung des mit Beschluss vom 09.02.2023 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans "Gewerbepark Nauheim Süd mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Verkehrswichtige Straße im Osten Nauheims" hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in öffentlicher Sitzung am 09.02.2023 die nachfolgende Veränderungssperre nach §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBI. I S3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 6), und der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915)  beschlossen:


Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans "Gewerbepark Nauheim Süd mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Verkehrswichtige Straße im Osten Nauheims"

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gewerbepark Nauheim Süd mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Verkehrswichtige Straße im Osten Nauheims" eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die folgenden Flurstücke bzw. Teile der Flurstücke in der Gemarkung Nauheim:

 

Flur 10 Flurstück 239/2 teilweise, 402 teilweise, 403, 404, 405, 406/4, 407, 408, 409/1, 410, 411, 412, 413, 416/1, 418, 419, 420, 421, 422, 424 425, 426, 427, 428,429, 430, 431, 432, 433.

(2)   Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem Übersichtsplan vom 03.02.2023 hervor, welcher Bestandteil der Satzung ist.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen

(1)   Im räumlichen Geltungsbereich entsprechend § 2 dieser Satzung dürfen:

 

a)     Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

         Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.

b)        Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)   Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

(3)   In Bezug auf § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. 

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

§ 5

Geltungsdauer

Die Veränderungssperre tritt, sofern sie nicht gem. § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird, nach Ablauf von zwei Jahren – vom Tage der Bekanntmachung gerechnet – außer Kraft. Die Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan "Gewerbepark Nauheim Süd mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Verkehrswichtige Straße im Osten Nauheims" für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geworden ist.

Hinweis

Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Veränderungssperre kann im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim, Zimmer U 7 des Fachdienstes Bauen, Liegenschaften und Umwelt während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de → Bauen, Umwelt & Entwicklung → Aktuelle Bebauungsvorhaben) im PDF-Format eingesehen werden.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nauheim geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.


Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 

Nauheim, den 17.02.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Jan Fischer

Bürgermeister

Geltungsbereich der Veränderungssperre:

1. Änderung Bebauungsplan "Im Gartenfeld"

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

1. Änderung Bebauungsplan „Im Gartenfeld“

Bekanntmachungen des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat in ihrer Sitzung am 16.09.2021 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Gartenfeld“gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und am 07.04.2022 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst drei Teilbereiche in der Gemarkung Nauheim, Flur 7, Flurstücksnummern 171/8, 175/3, 175/5, 175/6, 175/7 und 175/8.


Der Vorentwurf des Bebauungsplans kann mit Begründung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de → Bauen, Umwelt & Entwicklung → Aktuelle Bebauungsvorhaben) im PDF-Format eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 19.04.2022 bis einschließlich 17.05.2022 im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50 in 64569 Nauheim, Zimmer Nr. U 7 des Fachdienstes Bauen, Liegenschaften und Umwelt während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht aus.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern. Jedermann hat das Recht, die Planungen während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu den Zielen und Zwecken der Planung beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim auf elektronischem Wege (formlose E-Mail mit Angaben von Name und Adresse) an sgruen@nauheim.de, schriftlich (formlos) oder innerhalb der Öffnungszeiten zur Niederschrift zu Protokoll gebracht werden.

Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes

Aufgrund der hohen Nachfrage nach Kindergartenplätze in der Gemeinde Nauheim sollen im Bereich des Bebauungsplans „Im Gartenfeld“ die Möglichkeiten für die Errichtung einer Kindertagesstätte geschaffen werden. Um die Errichtung eines Kindergartens auf den Flurstücken 175/5, 175/6, 175/7 und 175/8 (Teilbereich 2) zu sichern, soll die „Fläche für Anlagen zur Kleintierhaltung – Geflügel- und Vogelzuchtverein“ geändert werden.

Um darüber hinaus den Ausbau der örtlichen Kita zu gewährleisten, soll sowohl eine temporäre Aufstellung einer Containeranlage als auch eine Dauerlösung für einen Kitastandort auf der „Fläche für die Errichtung von Anlagen zur Kleintierhaltung – Hundeverein“ auf dem Flurstück 171/8 (Teilbereich 1) möglich sein. Das Grundstück soll außerdem als Fläche für Freizeit- und Kultur genutzt werden können und so in das angrenzende Naherholungsgebiet integriert werden.

Auf dem Flurstück 175/3 (Teilbereich 3) soll der bestehende Obst- und Gartenbauverein Nauheim e.V. auf dem Flurstück 175/3 (Teilbereich 3) planungsrechtlich gesichert werden.

Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Gemeinde Nauheim hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB auf die Planungsgruppe Darmstadt, Alicenstraße 23, 64293 Darmstadt übertragen. Das Ingenieurbüro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe einer Stellungnahme einverstanden. Sie willigen ein, dass die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro Ihnen postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Nauheim oder von dem o.g. Planungsbüro die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Nauheim, den 15.04.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Jan Fischer, Bürgermeister

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Bebauungsplan »Naherholungsgebiet am Hegbachsee«

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Bebauungsplan „Naherholungsgebiet am Hegbachsee“

Bekanntmachungen des Aufstellungsbeschlusses und des geänderten Geltungsbereichs gegenüber dem Aufstellungsbeschluss sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat in ihrer Sitzung am 29.10.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Naherholungsgebiet am Hegbachsee“gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

In ihrer Sitzung am 22.09.2022 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim sowohl den Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Änderung des Geltungsbereichs als auch die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitigen Behördenbeteiligung beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Nauheim, Flur 7 die Flurstücksnummern 233/1 (teilweise), 233/2, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243,271/1 (teilweise), 272 und 365.


Der Vorentwurf des Bebauungsplans kann mit Begründung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de → Bauen, Umwelt & Entwicklung → Aktuelle Bebauungsvorhaben) im PDF-Format eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 08.05.2023 bis einschließlich 09.06.2023 im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50 in 64569 Nauheim, Zimmer Nr. U 7 des Fachdienstes Bauen, Liegenschaften und Umwelt während der allgemeinen Dienstzeiten (Montag, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht aus.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern. Jedermann hat das Recht, die Planungen während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu den Zielen und Zwecken der Planung beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim auf elektronischem Wege (formlose E-Mail mit Angaben von Name und Adresse) an sgruen@nauheim.de, schriftlich (formlos) oder innerhalb der Öffnungszeiten zur Niederschrift zu Protokoll gebracht werden.

Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes

Das Plangebiet umfasst die westliche Teilfläche des Hegbachsees sowie die angrenzenden Erholungs- und Grünflächen. Der im Zuge des Autobahnausbaus Mitte der 60er Jahre entstandene See wurde vom Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried als Hochwasserrückhaltebecken ausgewiesen. Darüber hinaus bildet der Hegbachsee einen Erholungsort für die umliegenden Gemeinden. Campingplätze, eine Wochenendhaussiedlung, Gaststätten, Rasen- und Spielflächen sowie ein Planschbecken für Kinder prägen das Gebiet.

Zweck des Bebauungsplans ist es die Entwicklung des Hegbachsees als Naherholungsgebiet zu sichern. Planungsrechtlich liegt die Fläche im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Deshalb soll für den gesamten Bereich eine planungsrechtliche Grundlage für die bestehenden Nutzungen mit Erweiterungs- und Ausbaumöglichkeiten geschaffen werden. Dies betrifft unter anderem folgende bestehende Nutzungen: Campingplatz, Hotel, Hegbachseebahn, Grillhütte, DLRG-Station, Kleinschwimmbecken und Spielplatz.

Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Gemeinde Nauheim hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB auf die Planungsgruppe Darmstadt, Alicenstraße 23, 64293 Darmstadt übertragen. Das Ingenieurbüro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe einer Stellungnahme einverstanden. Sie willigen ein, dass die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro Ihnen postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Nauheim oder das o.g. Planungsbüro um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Nauheim oder von dem o.g. Planungsbüro die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Nauheim, den 28.04.2023

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Nauheim

Jan Fischer, Bürgermeister