Bebauungspläne
Die nachfolgend aufgelisteten rechtswirksamen Bebauungspläne für die Gemarkung Nauheim können während der Dienststunden im Rathaus eingesehen werden (das Datum der Rechtswirksamkeit der Pläne ist in Klammern angegeben).
Die Pläne, die sich im Aufstellungsverfahren befinden, sind nur während der im Verfahren vorgesehenen Offenlage einzusehen. Der Zeitpunkt der Offenlage wird rechtzeitig vorher im Gemeindespiegel und über die Homepage bekannt gegeben.
ALDI-Filiale Nauheim (Mai 2018)
Am Schleifweg (07.04.1972)
Bahnhofstraße/Rheinstraße/Schleifweg/Neckarstraße (16.03.2001)
Der Wolfsberg (30.11.1979)
Der Wolfsberg, 1. Änderung (28.06.1985)
Die Niederwiesenäcker (27.02.1970)
Feldchen - Neue Ortsmitte (09.12.2005)
Feldchen - Neue Ortsmitte, 1. Änderung (23.10.2009)
Feldchen - Neue Ortsmitte, 2. Änderung (15.10.2010)
Feuerwehrgerätehaus (17.06.2005)
Fuß- und Radwegunterführung Bahnhofstraße (26.09.1986)
Georg-Diehl-Straße (30.06.2000)
Gewerbepark Nauheim Süd (25.02.2011)
Im Gartenfeld (10.05.2002)
Im Ochsengrund Nord und Süd - Gewerbe (23.04.2010)
Im Teich 1. Änderung (27.01.1978)
Im Teich, 2. Änderung (08.04.1983)
Im Teich, 3. Änderung, westlich der Entenstraße (01.03.2002)
Königstädter Straße/Jahnstraße/Bleichstraße (12.02.1999)
Nauheim Ost (13.02.1981)
Nauheim Ost, 1. Änderung (14.01.1983)
Nauheim Ost, 3. Änderung - Schulstraße (08.01.2010)
Neben dem Lärmschutzwall (10.11.2000)
Niederwiesenäcker - Im Rod - 2. Änderung Nauheim Ost (05.08.1988)
Niederwiesenäcker - Im Rod, 1. Änderung (02.06.1989)
Niederwiesenäcker - Im Rod, 2. Änderung (30.07.2004)
Östlich der Graslitzer Straße (30.10.1998)
Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich "Mainzer Landstraße / L 3040"
hier: Inkrafttreten der Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat am 11.06.2021 in öffentlicher Sitzung die Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“, bestehend aus der Satzung, dem räumlichen Geltungsbereich und der Begründung, nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 91 Hessische Bauordnung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“ umfasst im Flur 13 die Flurstücke 354 und 363/2.
Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung tritt die Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“ in Kraft.
Die Satzung zur Festlegung und Abrundung des Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“ kann einschließlich dem räumlichen Geltungsbereich sowie der Begründung während der allgemeinen Dienststunden
montags, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie
donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr
im Fachdienst Bauen, Liegenschaften und Umwelt der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim, Zimmer U7, eingesehen werden.
Jeder kann die Satzung und die Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“ kann auch unter www.nauheim.de → Bauen, Umwelt & Entwicklung → Bauleitplanung → Bebauungspläne eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Abrundungssatzung und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nauheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nauheim, den 26.08.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim
in Vertretung
Rosalia Radosti
Erste Beigeordnete
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Seichböhl (07.09.2001)
Seniorenbegegnungsstätte Konrad-Adenauer-Allee (08.06.2001)
Südwestlich der Mainzer Landstraße (15.08.1997)
Verkehrswichtige Straße im Osten Nauheims - Teil A (26.03.1999)
Verkehrswichtige Straße im Osten Nauheims - Teil B (26.03.1999)
Verkehrswichtige Straße im Osten Nauheims - Teil C (26.03.1999)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Blumen Bärsch" (22.09.2016)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Königstädter Straße" (26.02.2016)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Waldstraße 7" (14.01.2022)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Graslitzer Straße 10" (02.09.2019)
Wochenendhausgebiet am Hegbachsee (14.09.2004)
Aufgehobene Bebauungspläne
- Im Ochsengrund Nord und Süd (13.04.1967) - AUFGEHOBEN!
- Im Ochsengrund Nord und Süd, 2. Änderung (27.02.1970) - AUFGEHOBEN!
- Im Ochsengrund Nord und Süd, 3. Änderung (12.03.1974) - AUFGEHOBEN!
- Im Ochsengrund Nord und Süd, 5. Änderung (01.03.2002) - AUFGEHOBEN!
- In der Wüsten Wiese (23.08.1965) - AUFGEHOBEN!
- In der Wüsten Wiese, 1. Änderung (25.02.1972) - AUFGEHOBEN