Sonn- und Feiertage
Leistungsbeschreibung
Gesetzliche Ausnahmevorschriften finden sich insbesondere in der Gewerbeordnung, dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz und dem Arbeitszeitgesetz sowie der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung.
Staatlich anerkannt sind in Hessen folgende Feiertage:
- Neujahrstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- Maifeiertag
- Himmelfahrtstag
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der Deutschen Einheit
- 1. Weihnachtsfeiertag
- 2. Weihnachtsfeiertag
Daneben sind die "stillen Feiertage" - Karfreitag, der 2 Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) - besonders geschützt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Bewilligung und auch die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit mindestens 4 Werktage vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der örtlich zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Welche Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind oder welche Einschränkungen bestehen, können Sie der Internetseite des "Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport" entnehmen. Zudem sind dort Hinweise für die Befreiung von den gesetzlichen Verboten und Beschränkungen im Einzelfall eingestellt.