Inhalt

Baubeginnsanzeige

Volltext

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

Schließt das Vorhaben

  • Feuerungsanlagen,
  • Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
  • verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen und
  • feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen

einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ein, ist die Baubeginnsanzeige auch dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen mitzuteilen.

Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei ist.

Erforderliche Unterlagen

Baubeginnsanzeige (siehe Anträge/Formulare)

Mit der Baubeginnsanzeige sind, soweit noch nicht geschehen, die Bescheinigungen nach § 68 HBO vorzulegen und die mit der Bauleitung beauftragte Person zu benennen.

Kosten

Keine

Frist

Der Baubeginn muss mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Anträge / Formulare

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bauaufsicht

Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau