Politische Häftlinge (ehemalig): Unterstützung
Leistungsbeschreibung
Personen, die nach einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der DDR gerichtlich rehabilitiert wurden, erhalten auf Antrag eine Haftentschädigung (Kapitalentschädigung) sowie die Erstattung von Geldstrafen, Kosten und Auslagen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
Haftopfer, die eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen erlitten haben, können bei Bedürftigkeit eine monatliche besondere Zuwendung von bis zu 300,00 Euro erhalten.
Die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind, setzen immer eine strafrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31.12.2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.
Dieselbe Antragsfrist gilt für Folgeansprüche aus der Rehabilitierung.
An wen muss ich mich wenden?
- an die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für die nach dem HHG, dem StrRehaG und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) vorgesehene Versorgung wegen haft- oder verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden,
- an die örtlichen Träger der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach dem BerRehaG,
- an die Regierungspräsidien "Darmstadt" (Arbeit & Soziales / Weitere Aufgaben / Informationen zur Opferpension),
"Gießen" (Opferpension), oder "Kassel" (Arbeit & Soziales / Weitere Aufgaben / Häftlingshilfe & Rehabilitierung / Rehabilitierungsgesetze).- für die Gewährung von Kapitalentschädigung (Haftentschädigung) nach § 17 StrRehaG
- für die besondere Zuwendung gem. § 17 a StrRehaG (sog. Opferrente)
- Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
(Regierungspräsidium Gießen) - Opferpension
(Regierungspräsidium Darmstadt) - Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
(Regierungspräsidium Gießen) - Häftlingshilfe und Rehabilitierung
(Regierungspräsidium Kassel)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 HHG (bis 04.11.1992 beantragt)
- Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer, sofern keine vor dem 04.11.1992 beantragte Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 HHG vorliegt. Für die Gewährung der Kapitalentschädigung und der Zuwendung nach §§ 17, 17a StrRehaG sind in diesen Fällen immer die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.