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Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist

Volltext

Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.

Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.

Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

Voraussetzungen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

  • eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht,
  • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann,
  • wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Pfandleiherlaubnis
  • Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

Kosten

Es werden Gebühren in Höhe von 30,50 Euro erhoben

Frist

Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachdienst 5 - Bürgerservice und Ordnungswesen

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46–50
64569 Nauheim

Kontakt

Claus Opper