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Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl  sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des/der Bürgermeister*in der Gemeinde Nauheim im Kreis Groß-Gerau.

  1. In der Gemeinde Nauheim mit 10.987 Einwohnern (Stand 31.12.2021) ist die hauptamtliche Stelle des/der Bürgermeister*in im Wege der Direktwahl nach § 39 Abs. 1a Hessische Gemeindeordnung – HGO neu zu besetzen.

Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B2 BbesG bewertet. Zusätzliche wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 02. Juli 2023. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 31 HGO) sind nicht wählbar.

Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim (wahlleiter@nauheim.de) nimmt Ihre Bewerbung entgegen und gibt Ihnen zusätzliche Informationen zu der Stelle. Bewerbungen sind in Form von Wahlvorschlägen einzureichen, die gesetzlichen Anforderungen an einen Wahlvorschlag werden in Nr. 2. erläutert.

  1. Die Gemeindevertretung hat in Ihrer Sitzung am 7. Juli 2022, gemäß § 42 Hessisches Kommunalwahlgesetz – KWG, den Wahltag auf den 26. Februar 2023 und eine eventuell notwendig werdende Stichwahl auf den 19. März 2023 festgelegt.

Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen. Die gesetzlichen Anforderungen an Wahlvorschläge ergeben sich aus den §§ 10-13, 41 und 45 des KWG. Parteien im Sinne des Artikel 21 GG, Wählergruppen und Einzelbewerber*innen können Wahlvorschläge einreichen. Eingereichte Wahlvorschläge dürfen jeweils nur ein/e Bewerber*in enthalten. Von Parteien oder Wählergruppen eingereichte Wahlvorschläge müssen deren Name und bei Verwendung einer Kurzbezeichnung auch diese enthalten. Die Namen sowie Kurzbezeichnungen von neu bei einer Wahl antretenden Parteien und Wählergruppen müssen sich deutlich von den Namen bestehender unterscheiden. Der Familienname ist bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerber*innen als Kennwort einzusetzen. Notwendige Angaben zu dem/der Bewerber*in auf dem Wahlvorschlag sind: der Familienname, der Rufname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf oder Stand und der Anschrift der Hauptwohnung. Ein/e Bewerber*in darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Dem eingereichten Wahlvorschlag muss eine schriftliche Zustimmungserklärung des/der Bewerber*in beiliegen, diese ist unwiderruflich.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Vertreter bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat. Die Zahl der Gemeindevertreter beläuft sich auf derzeit 31 (einunddreißig).

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner*innen von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag durch Unterschrift unterstützen.

Unterstützungsunterschriften dürfen nur auf einem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift abgegeben werden, welches durch den Gemeindewahlleiter ausgestellt wurde und mit Unterschrift des Gemeindewahlleiters sowie dem Dienstsiegel der Gemeinde versehen ist.

Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Bewerber*innen für den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter*in, des/der Schriftführer*in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreter*innen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber*innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Der Wahlleiter ist Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch (StGB).

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 19. Dezember 2022 bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter bzw. seinem Vertreter

Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46-50

64569 Nauheim

einzureichen.

Zusammen mit den Wahlvorschlägen sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • eine schriftliche Erklärung des/der Bewerber*in die das Einverständnis mit der Benennung in dem Wahlvorschlag erklärt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KWG),
  • eine Bescheinigung des Bürgerbüros (im Auftrag des Gemeindevorstandes), dass der/die Bewerber*in die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichner*innen der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Bürgerbüros über ihre Wahlberechtigung,
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung (§ 12 Abs. 3 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (§ 15 KWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so rechtzeitig vor dem 19. Dezember 2022 einzureichen, dass etwaige Mängel im Rahmen des § 14 KWG noch rechtzeitig behoben werden können.

Nauheim, 24.08.2022

Maus

Gemeindewahlleiter