Inhalt

Erinnerungsschreiben zur Grundsteuererklärung

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg teilt mit, dass Personen, die ihre Grundsteuererklärungen immer noch nicht abgegeben haben, in den kommenden Tagen ein Erinnerungsschreiben erhalten.

Über 2,4 Millionen Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag sind in den hessischen Finanzämtern bisher eingegangen. Dies entspricht einer Abgabequote von rund 88 Prozent. Dennoch fehlen laut Angabe von Hessens Finanzminister Michael Boddenberg auch in Hessen noch einige Erklärungen. „Wir alle wissen, dass die Grundsteuer für die Finanzierung der örtlichen Infrastruktur unverzichtbar ist. Sie macht es möglich, dass Städte und Gemeinden ihre Aufgaben vor Ort erfüllen können. Wir werden deswegen ab der kommenden Woche an diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer persönliche Erinnerungsschreiben verschicken, die ihre Erklärungen immer noch nicht abgegeben haben,“ kündigte Boddenberg daher an. Die rund 400.000 Schreiben werden gestaffelt nach Finanzamtszuständigkeiten bis Ende April versandt.

Die Frist zur Abgabe endete ursprünglich am 31. Oktober 2022, wurde aber im Oktober von den Finanzministerinnen und Finanzministern der Bundesländer bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Das Erinnerungsschreiben liefert nun hilfreiche Informationen zum individuellen Grundbesitz (u.a. Aktenzeichen, Lagebezeichnung und die zum Grundstück gehörenden Flurstücke).

Bei Fragen zur Grundsteuerreform können sich Bürgerinnen und Bürger montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr an den Bürgerservice der Finanzämter wenden. Ein Anruftermin kann auch bequem online per Rückrufservice vereinbart werden.

Bei Fragen zur elektronischen Erklärungsabgabe mit ELSTER unterstützt die hessenweite Servicehotline unter der kostenlosen Rufnummer 0800 522 533 5 ebenfalls montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr.

Wer der Erklärungspflicht nicht nachkommt, muss damit leben, dass die Steuerverwaltung die nicht vorhandenen Angaben schätzt und den Grundsteuermessbetrag festsetzt. Diese Schätzungen sind naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden. Zu beachten ist auch, dass die gesetzliche Abgabepflicht für alle Eigentümerinnen und Eigentümer besteht, unabhängig vom Erhalt des Erinnerungsschreibens. Darüber hinaus sind die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung im Falle der verspäteten Erklärungsabgabe im Bereich der Grundsteuer ebenso anwendbar wie bei allen anderen Steuerarten, das bedeutet, dass beispielsweise – neben den bereits erwähnten Schätzungen – auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden können.

Informationen zur Grundsteuerreform in Hessen

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Hessen gibt es unter https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform.