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Satzung zur Festlegung und Abrundung "Mainzer Landstraße / L 3040" tritt in Kraft

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich "Mainzer Landstraße/L 3040" in Kraft.


Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Nauheim

Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“

hier: Inkrafttreten der Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat am 11.06.2021 in öffentlicher Sitzung die Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“, bestehend aus der Satzung, dem räumlichen Geltungsbereich und der Begründung, nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 91 Hessische Bauordnung als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“ umfasst im Flur 13 die Flurstücke 354 und 363/2.

Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung tritt die Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“ in Kraft.

Die Satzung zur Festlegung und Abrundung des Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“ kann einschließlich dem räumlichen Geltungsbereich sowie der Begründung während der allgemeinen Dienststunden

montags, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie

donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr

im Fachdienst Bauen, Liegenschaften und Umwelt der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim, Zimmer U7, eingesehen werden.

Jeder kann die Satzung und die Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Satzung zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebiets im Außenbereich „Mainzer Landstraße / L 3040“ kann auch unter www.nauheim.de → Bauen, Umwelt & Entwicklung → Bauleitplanung → Bebauungspläne eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.


Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Abrundungssatzung und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nauheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nauheim, den 26.08.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

in Vertretung

Rosalia Radosti

Erste Beigeordnete