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Neufassung Stellplatzsatzung der Gemeinde Nauheim


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch die Geltungsdauer des § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) sowie der §§ 52, 86 und 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.06.2020 (GVBI. S. 378) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in ihrer Sitzung am 22.09.2022 die nachstehende

Stellplatzsatzung

beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1)     Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den gesamten Gemarkungsbereich der Gemeinde Nauheim.

(2)     Sachlicher Geltungsbereich

Die Festsetzungen dieser Satzung gelten nur, soweit nicht in einem Bebauungsplan oder

in einer Gestaltungssatzung andere Festsetzungen enthalten sind.

§ 2

Herstellungspflicht

(1)     Bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahr­räder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertig gestellt sein.

(2)     Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit her­gestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze).

(3)     Der Gemeindevorstand kann auf Antrag die Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die nach dieser Satzung herzustellen sind, zulassen, wenn die Herstellung von Stell­plätzen oder Garagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (Stell-platzablösung). Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösebetrages ergibt sich aus § 7.

§ 3
Größe

(1)     Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Für die Stellplätze sind mindestens folgende Grundflächen vorzusehen:

1 Stellplatz für Personenkraftwagen      2,60 x 5,50 m

1 Stellplatz für Lastkraftwagen             4,00 x 10,00 m

1 barrierefreier Stellplatz                      3,50 x 5,50 m

(2)     Einschließlich der Flächen für Zufahrten werden folgende Platzgrößen je Fahrzeug be­stimmt, soweit nicht im Einzelfall geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist:


  1. Für einen Personenkraftwagen oder                

einen Lastkraftwagen bis zu 2,8 t

Gesamtgewicht oder einem Omnibus

mit höchstens 9 Sitzplätzen oder

einem Anhänger                                        18 m²,

  1. für einen barrierefreien Stellplatz                    25 m²,
  2. für einen Lastkraftwagen von mehr

als 2,8 t bis 10 t Gesamtgewicht

oder einem Omnibus mit mehr als

9 Sitzplätzen                                             50 m²,

  1. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10

t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahr-

zeug oder einen Gelenkbus                           150 m².

(3)      Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,4 m2 je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. Sie sollen ebenerdig liegen. Werden sie auf anderen Ebenen hergestellt, muss die Zuwegung mittels geeigneter Rampen oder Aufzüge erfolgen.  

(4)     Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV, vom 17.11.2014, GVBl. Seite 286).

§ 4
Zahl

(1)   Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)   Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussicht­lichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(3)   Werden für mehrere bauliche oder sonstige Anlagen, deren Geschäfts- oder Haupt­betriebszeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen, so bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem höchsten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(4)   Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Für Wohnnutzungen im geförderten Wohnungsbau ist dabei regelmäßig von einem reduzierten Stellplatzbedarf auszugehen. 

(5)   In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die schriftliche Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

(6)   Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

(7)   Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen.


§ 5

Beschaffenheit

(1)   Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn für jede Wohneinheit mindestens ein separat anfahrbarer Stellplatz vorhanden ist und die vorhandene oder geplante Be­bauung eine andere Anordnung nicht zulässt.

(2)   Bei Stellplätzen sind mindestens die Fahrspuren mit geeignetem luft- und wasserdurch­lässigem Belag (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Fugenpflaster, Sicker­steine) zu befestigen, soweit nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungs­arten erforderlich sind. Niederschläge sollen versickern oder in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen entwässert werden.

(3)   Für je 4 ebenerdige Stellplätze ist ein standortgeeigneter Laubbaum (Stammumfang mind. 10 cm, ge­messen in 1 m Höhe) in räumlichen Zusammenhang mit den Stellplätzen in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Die Regelung gilt nicht für Stellplätze in Tiefgaragen oder innerhalb von Gebäuden (z.B. Garagengeschoss). Stellplätze mit mehr als 1.000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind zu bepflanzen. Festsetzungen zu Baumpflanzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang.

§ 6

Standort

(1)  Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauer­haft zu unterhalten.

 

(2)  Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 300 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.

§ 7

Ablösebetrag

(1) Die Ablösungsbeträge für Stellplätze nach § 3 Abs. 2 Nr. 1-3 der Satzung werden

a)      nach den durchschnittlichen Herstellungskosten ebenerdiger Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet bemessen, diese werden auf 170,- € festgesetzt,

b)     auf der Grundlage des Bodenrichtwertes der Stellplatzfläche auf dem Baugrundstück bemessen.

Das Gemeindegebiet Nauheim wird in 3 Zonen mit durchschnittlichen Bodenrichtwerten aufgeteilt. Diese betragen:

Zone 1         Gewerbegebiet                          190,- €

Zone 2         Mischgebiet                              525,- €

Zone 3         Wohngebiet                              625,- €


Berechnung der Ablösebeträge

Zone 1

a)    170,- €/m2 + b) 190,- €/m2 = 360,- €/m2

Stellplatz von 18 m2                                                             6.480,- €
Stellplatz von 50 m2                                                             18.000,- €
Stellplatz von 150 m2                                                          54.000,- €

Zone 2

a)    170,- €/m2 + b) 525,- €/m2 = 695,- €/m2

Stellplatz von 18 m2                                                             12.510,- €
Stellplatz von 50 m2                                                             34.750,- €

Stellplatz von 150 m2                                                          104.250,- €

Zone 3

a)    170,- €/m2 + b) 625,- €/m2 = 795,- €/m2

Stellplatz von 18 m2                                                             14.310,- €
Stellplatz von 50 m2                                                             39.750- €

Stellplatz von 150 m2                                                          119.250,- €

(2)   Aus der Zahlung des Ablösebetrages entsteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines Stellplatzes.

(3)   Die Zahlung des Ablösebetrages ist vor Erteilung der Baugenehmigung fällig.

§ 8

Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 Satz 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Regelung kann im Einzelfall die Ersetzung von notwendigen Stellplätzen durch Abstellplätze für Fahrräder zugelassen werden, sofern dies aus der besonderen Lage des Grundstücks heraus begründet ist.

§ 9

 Sonderregelungen

(1)   Bei Vorhaben

-      ist ab 10 Pkw-Stellplätzen 1 Stellplatz als Stellplatz für Menschen mit Behinderung,

-      sind ab 20 Pkw-Stellplätzen 2 Stellplätze als Stellplatz für Menschen mit Behinderung,

-      sind ab 30 Pkw-Stellplätzen 3 Stellplätze als Stellplatz für Menschen mit Behinderung,

zusätzlichin der Nähe des Zugangs anzulegen. Die zusätzlich angelegten Stellplätze sind als Stellplatz für Menschen mit Behinderung zu kennzeichnen.

(2)   Für Vorhaben nach den laufenden Nummern 3.3, 3.4, 9.1, 9.2 der Anlage zur Stellplatzsatzung ist neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen 1 Stellplatz für Lastkraftwagen zusätzlich herzustellen.

(3)   Für Vorhaben nach den laufenden Nummern 4.1, 4.2, 6.3 der Anlage zur Stellplatzsatzung ist neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen 1 Stellplatz für Busse herzustellen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 Hessischer Bauordnung handelt, wer entgegen

§ § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

§ § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.

(3)   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4)   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig­keiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim.

§ 11

Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom 18.12.2018 außer Kraft.

(2)   Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben un­berührt.

Nauheim, den 25.11.2022

DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE NAUHEIM

Jan Fischer
Bürgermeister

Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde


Anlage zur Stellplatzsatzung

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Zahl der

Abstellplätze für Fahrräder

1

Wohngebäude

1.1

Einfamilienhäuser, Doppelhaus- hälften, Reihenhäuser (auch, wenn sie Teil einer Gesamtanlage sind)

 2 Stpl. je Wohnung

2 Stpl. je Wohnung

1.2

Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen

 2 Stpl. je Wohnung

2 Stpl. je Wohnung

1.3

Gebäude mit Altenwohnungen

0,5 Stpl. je Wohnung

0,5 Stpl. je Wohnung

1.4

Wochenend- u. Ferienhäuser

 2 Stpl. je Wohnung

2 Stpl. je Wohnung

1.5

Kinder- u. Jugendwohnheime

1 Stpl.je 15 Betten, jedoch mind. 2 Stpl.

1 Stpl. je 3 Betten

1.6

Studentinnen-, Studentenwohnheime

1 Stpl.je 2 Betten

1 Stpl. je Bett

1.7

Schwestern-, Pflegewohnheime

1 Stpl.je 2 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.

1 Stpl.  je 3 Betten

1.8

Arbeitnehmerinnen-, Arbeitnehmerwohnheime

1 Stpl. je 2 Betten, je- doch mind. 3 Stellplätze

1 Stpl.  je 3 Betten

1.9

Altenwohnheime, Altenheime

1 Stpl.je 6 Betten, je- doch mind. 3 Stpl.

1 Stpl. je 5 Betten

2

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 Stpl. je 30 m2
Nutzfläche

1 Stpl. je 60 m2 Nutzfläche

2.2

Räume mit erheblichem

Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dergl.)

1 Stpl. je 20 m2 Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stellplätze

1 Stpl. je 40 m2 Nutzfläche

4

3

Verkaufsstätten

3.1

Läden, Kioske, Lottoannahmestellen, Imbissstände (Straßenverkauf ohne Sitzgelegenheit), Geschäftshäuser und Kaufhäuser

1 Stpl. je 35 m2 Ver- kaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stellplätze je Laden

1 Stpl. je 70 m2 Verkaufsnutzfläche

3.2

Geschäftshäuser mit geringem Besucher/innenverkehr

1 Stpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche

1 Stpl. je 100 m2

Verkaufsnutzfläche

3.3

Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte bis 800 m² Verkaufsfläche

1 Stpl. je 15 m2 Verkaufsnutzfläche

1 Stpl. je 100 m2

Verkaufsnutzfläche

3.4

Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 m² Verkaufs­fläche)

1 Stpl. je 30 m²

Verkaufsnutzfläche

1 Stpl. je 100 m2

Verkaufsnutzfläche

4

Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 Stpl. je 5 Sitzplätze

1 Stpl. je 15 Sitzplätze

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Zahl der

Abstellplätze für Fahrräder

4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser)

1 Stpl. je 7 Sitzplätze

1 Stpl. je 7 Sitzplätze

4.3

Gemeindekirchen

1 Stpl.je 25 Sitzplätze

1 Stpl. je 15 Sitzplätze

4.4

Kirchen von über örtlicher
Bedeutung

1 Stpl.je 15 Sitzplätze

1 Stpl. je 25 Sitzplätze

5

Sportstätten

5.1

Sportplätze ohne Besucher/innen- plätze (z. B. Trainingsplätze)

1 Stpl. je 250 m2 Sportfläche

1 Stpl. je 250 m2 Sport­fläche

5.2

Sportplätze mit Sportstadien mit Besucher/innenplätzen

1 Stpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1Stpl. je 15 Besucher/ innen-plätze

1 Stpl. je 30 Besucherplätze

5.3

Turn- und Sporthallen ohne Besucher/innenplatz

1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche

1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche

5.4

Turn- und Sporthallen mit Besucher/ innenplätze und Fitnesscenter/-studio

1 Stpl. je 50 m2 Hallen- fläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher/ innenplätze

1Stpl. je 50 m2 Hallen-fläche, zusätzlich 1 je 15 Besucher/ innenplätze

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stpl. je 200 m2 Grundstücksfläche

1Stpl. je 200 m2 Grund­stücksfläche

5.6

Hallen- und Saunabäder

1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher/ innenplätze

1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1je 10 Besucher/ innenplätze

5.7

Tennisplätze

4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. Je 15 Besucher/innenplätze

1 Stpl. je 2 Spielfelder, zusätzlich 1 je 10 Besucher/innenplätze

5.8

Minigolfplätze

6 Stpl. je Minigolfanlage

5 Stpl. je Minigolfanlage

5.9

Kegel-, Bowlingbahnen

4 Stpl. je Bahn

2 Stpl. je Bahn

5.10

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

1 Stpl. je 3 Boote

1 Stpl. je 5 Boote

6

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

6.1

Gaststätten

1 Stpl. je 8 Sitzplätze

1 Stpl. je 4 Sitzplätze

6.2

Diskotheken

1 Stpl. je 5 Sitzplätze

1 Stpl. je 8 Sitzplätze

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stpl. je 4 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

1 Stpl. je 25 Betten

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Zahl der

Abstellplätze für Fahrräder

6.4

Jugendherbergen

1 Stpl.je 10 Betten

1 Stpl. je 10 Betten

7

Krankenanstalten

7.1

Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 5 Betten

1 Stpl.je 25 Betten

7.2

Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke

1 Stpl. je 3 Betten

1 Stpl. je 50 Betten

7.3

Altenpflegeheime

1 Stpl. je 8 Betten

1 Stpl.je 50 Betten

8

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

8.1

Grundschulen

1 Stpl.je 30 Schüler/ innen

1 Stpl. je 3 Schüler/innen

8.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen

1 Stpl.je 25 Schüler/ innen, zusätzlich 1 Stpl. je 5 Schüler/innen über 18 Jahre

1 Stpl. je 3 Schüler/innen

8.3

Schulen für Menschen mit Behinderung

1 Stpl. je 15 Schüler/ innen

1 Stpl. je 15 Schüler/innen

8.4

Fachhochschulen, Hochschulen, sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung

1 Stpl. je 4 Studierende

1 Stpl. je 6 Studierende

8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl.

1 Stpl., je 25 Kinder, jedoch mind. 2 Stellplätze

1 Stpl. je 25 Kinder

8.6

Jugendfreizeittreffs und Vergleichbares

1 Stpl.je 15 Besucher/ innenplätze

1 Stpl. je 5 Besucher/ innenplätze

9

Gewerbliche Anlagen

9.1

Handwerks- u. Industriebetriebe

1 Stpl. je 60 m2 Nutz- fläche oder je 3 Beschäftigte

1 Stpl. je 60 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1 Stpl. je 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte

1 Stpl. je 5 Beschäftigte

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand

1 Stpl. je 5 Wartungs- oder Reparaturstände

9.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

10 Stpl. je Pflegeplatz

9.5

Automatische Kraftfahrzeug- Waschstraßen

5 Stpl. je Waschanlage

9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

3 Stpl. je Waschplatz

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Zahl der

Abstellplätze für Fahrräder

9.7

Spiel- und Automatenhallen

1 Stpl. je 8 m2 Nutz- fläche, jedoch mind. 3 Stellplätze

1 Stpl. je 20 m2 Nutzfläche

10

Verschiedenes

10.1

Kleingartenanlagen

1 Stpl. je 3 Kleingärten

1 Stpl. je 2 Kleingärten

10.2

Friedhöfe

1 Stpl. je 2.000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stellplätze

1 Stpl. je 750 m2 Grundstücksfläche